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Hinweis:

Diese Verwaltungsvereinabrung gilt ab 1.1.2023.

Für die Zeit bis 31.12.2022, vgl. EzAuftrVV vom 25.10.2001.

1. Anwendungsbereich

In Fällen, die nicht von der VV Generalauftrag erfasst sind, können die Unfallversicherungsträger die Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen (Verletztengeld, Kinderverletztengeld und Übergangsgeld) an leistungsberechtigte Personen auszuzahlen.

2. Personenkreis

Einzelaufträge kommen insbesondere in Betracht zur Zahlung von

 

a)

Verletztengeld an krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das nicht nach dem Arbeitsentgelt aus dem der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnis oder nicht nach der SGB III-Leistung zu bemessen ist (z. B. Verletztengeld aus einer krankenversicherungsfreien kurzfristigen Nebenbeschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit von krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern),

 

b)

Verletztengeld an krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht, der in einer neben dieser Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder neben dem Bezug der SGB III-Leistung ausgeübten selbständigen und unfallversicherten Tätigkeit eingetreten ist und es sich dabei um keine landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit handelt,

 

c)

Verletztengeld an freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das nicht nach Arbeitsentgelt zu bemessen ist (z. B. Verletztengeld aus einer selbständigen Nebentätigkeit einer freiwillig krankenversicherten Person),

 

d)

Verletztengeld an die von der VV Generalauftrag erfassten krankenversicherten Personen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer Berufskrankheit beruht,

 

e)

Geldleistungen an sonstige gesetzlich krankenversicherte Personen, zu denen insbesondere

  • freiwillig versicherte Personen, deren Regelentgelt nicht nach § 47 Abs. 2 SGB V zu berechnen ist,
  • freiwillig krankenversicherte Unternehmerinnen und Unternehmer,
  • geringfügig entlohnt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind aber z. B. nach § 10 SGB V versichert sind,
  • Rentnerinnen und Rentner oder rentenantragstellende Personen,
  • nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V versicherungspflichtige Rehabilitanden,
  • unständig beschäftigte Personen gehören,
 

f)

Kinderverletztengeld, wenn der anspruchsberechtigte Elternteil und das verletzte Kind nicht bei derselben Krankenkasse versichert sind,

 

g)

Geldleistungen an nicht gesetzlich krankenversicherte Personen,

 

h)

Verletztengeld nach § 12a SGB VII bei Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe,

 

i)

Kinderverletztengeld für ein schwerstkrankes Kind nach § 45 Abs. 4 SGB VII i. V. m. § 45 Abs. 4 SGB V,

 

j)

Übergangsgeld nach § 49 SGB VII bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Ist z. B. eine freiwillig krankenversicherte Unternehmerin oder ein freiwillig krankenversicherter Unternehmer infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt, informiert der Unfallversicherungsträger die Krankenkasse unverzüglich, ob der leistungsberechtigten Person Geldleistungen aus der Unfallversicherung zustehen und ob er diese selbst auszahlen oder einen Einzelauftrag nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung erteilen will. Ist die Beauftragung einer Krankenkasse beabsichtigt, ist der Auftrag umgehend nach Beginn des Anspruchs auf die Leistung zu erteilen.

Im Falle des Anspruchs auf Kinderverletztengeld [Einzelauftrag nach f)] ist der Auftrag umgehend zu erteilen, wenn sich der anspruchsberechtigte Elternteil an die für ihn zuständige Krankenkasse gewandt und diese den Antrag an den Unfallversicherungsträger weitergeleitet hat.

In den Fällen a) bis f) und i) bis j) erteilt der Unfallversicherungsträger den Auftrag der Krankenkasse, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist, während im Fall g) die Auftragserteilung an eine Krankenkasse frei gewählt werden kann, es sei denn, dem Unfallversicherungsträger ist die Krankenkasse bekannt, die die Beiträge zur Agentur für Arbeit und zur Rentenversicherung abführt, sodass diese dann zu beauftragen ist. Im Fall h) geht der Einzelauftrag für die Zahlung des Verletztengeldes seitens des Unfallversicherungsträgers an die Krankenkasse der organspendenden Person.

3. Besonderheit bei Verletztengeld aufgrund von Berufskrankheiten

Haben von der VV Generalauftrag grundsätzlich erfasste krankenversicherte Personen einen Anspruch auf Verletztengeld und beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einer Berufskrankheit, teilt der Unfallversicherungsträger dies der Krankenkasse der versicherten Person mit und beauftragt sie mit der Zahlung. In diesen Fällen berechnet und zahlt die Krankenkasse der versicherten Person das Verletztengeld entsprechend den Regelungen der VV Generalauftrag aus. Die Mitteilung des Unfallversicherungsträgers umfasst den Beginn der Zahlung und die konkrete Diagnose nach aktueller ICD-Klassifizierung. Der Auftrag gilt, solange weiterhin wegen dieser Diagnose Arbeitsun...

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