Rz. 2

Die betroffene Person hat einen Anspruch darauf, dass die Stelle nach § 35 SGB I ihre Sozialdaten – sowohl personenbezogene als auch über § 35 Abs. 4 SGB I Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – stets nur zulässig, richtig und in erforderlichem Maße speichert. Hiervon kann sich jede betroffene Person über einen Antrag auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten nach § 83 selbst ein Bild verschaffen. Bis zum 24.5.2018 bot § 84 der betroffenen Person die Möglichkeit zur Korrektur der über sie gespeicherten Daten.

Seit dem 25.5.2018 gelten unmittelbar und europaweit einheitlich die Regelungen der DSGVO. Seit dem ergeben sich die Rechte der betroffene Person auf Berichtigung aus Art. 16 DSGVO (Rz. 8 bis 10), auf Löschung aus Art. 17 DSGVO (Rz. 11 ff.) und auf Einschränkung der Verarbeitung aus Art. 18 DSGVO (Rz. 16 ff.). Art. 19 DSGVO ergänzt diese Rechte durch bestimmte Mitteilungspflichten des Verantwortlichen (Rz. 22 bis 24). Art. 21 DSGVO regelt das Widerspruchsrecht der betroffenen Person (Rz. 32 ff.).

 
Hinweis

Die datenschutzrechtlichen Begriffsbestimmungen ergeben sich seit 25.5.2018 europaweit einheitlich und unmittelbar geltend aus Art. 4 DSGVO. Auf nationaler Ebene wurden sie für den Umgang mit Sozialdaten in § 67 ergänzt. Die Kommentierung zu § 67 enthält auch Ausführungen zu Art. 4 DSGVO.

 

Rz. 3

§ 84 regelt seit dem 25.5.2018 in Einschränkung der Regelungen der Art. 16 bis 21 DSGVO in welchen besonderen Ausnahmefällen die dort bestimmten Rechte der betroffenen Person nicht bestehen. Der deutsche Gesetzgeber hat mit diesen Einschränkungen von Art. 23 DSGVO Gebrauch gemacht, nach dem durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, die Pflichten und Rechte gemäß Art. 12 bis 22 DSGVO im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden können.

 

Rz. 4

Die Ausnahmen des § 84 Abs. 1 entsprechen den Regelungen des § 35 Abs. 1 BDSG. § 84 Abs. 3 korrespondiert mit § 35 Abs. 2 BDSG und § 84 Abs. 4 mit § 35 Abs. 3 BDSG. Der Inhalt von § 84 Abs. 5 findet sich in § 36 BDSG wieder.

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