Rz. 11

Werden vom Verantwortlichen personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

Für die Stellen nach § 35 SGB I kommen entsprechende Datenübermittlungen ohne Angemessenheitsbeschluss i. S. v. Art. 45 DSGVO, in denen dann die in Art. 46 DSGVO geforderten Garantien vorzusehen sind, regelmäßig nur nach § 77 Abs. 3 in Betracht (vgl. die Komm. zu § 77 Rz. 23 ff.).

In diesen Fällen hat die betroffene Person das Recht, über diese geforderten Garantien des Art. 46 Abs. 1 DSGVO unterrichtet zu werden.

 

Rz. 12

Nach Art. 15 Abs. 2 DSGVO steht ihr dieses Recht "im Zusammenhang mit der Übermittlung" zu. Dies bedeutet nicht, dass dies unmittelbar zum Zeitpunkt der Übermittlung erfolgen muss. Während die Informationen über eine Weiterverarbeitung in Form einer Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten der betroffenen Person nach Art. 14 Abs. 4 DSGVO vor der Übermittlung zur Verfügung zu stellen sind (vgl. die Komm. zu § 82a Rz. 10), verlangt die Auskunft nach Art. 15 DSGVO ein Handeln der betroffenen Person (vgl. Rz. 3).

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