Rz. 23

Es handelt sich um die Übernahme der bis zum 24.5.2018 geltenden Regelung, deren Zulässigkeit sich seit dem 25.5.2018 auf Art. 49 Abs. 5 DSGVO stützt, der den Mitgliedsstaaten gestattet, Beschränkungen für Übermittlungen ohne Angemessenheitsbeschluss zu regeln (BT-Drs. 18/12611).

Abs. 3 lässt "über die in Art. 49 Abs. 1 Buchst. a DSGVO genannten Fälle hinaus" eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen in Drittstaaten oder an internationale Organisationen auch ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses zu, wenn die Voraussetzungen von Nr. 1 und Nr. 2 vorliegen (Rz. 25, 26) und das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person dem nicht entgegensteht (Rz. 27).

2.3.1 Einwilligung nach Art. 49 Abs. 1 Buchst. a DSGVO

 

Rz. 24

Abs. 3 weist zunächst ausdrücklich auf die in Art. 49 Abs. 1 Buchst. a DSGVO geregelten Fälle hin und stellt diese Möglichkeit der zulässigen Übermittlung an Drittstaaten oder internationale Organisationen an die erste Stelle.

Gemeint sind die Fälle, in denen weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO vorliegt noch geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO bestehen; dann ist nach Art. 49 Abs. 1 Buchst. a DSGVO eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur zulässig, wenn die betroffene Person in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt hat, nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde. 

Ansonsten kommt eine zulässige Übermittlung in diesen Fällen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen vonAbs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 in Betracht.

2.3.2 Zwischenstaatliche Übereinkommen (Nr. 1)

 

Rz. 25

Abs. 3 Nr. 1 lässt eine Übermittlung zu, wenn zwischenstaatliche Übereinkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorliegen. Art. 46 Abs. 2 Buchst. a DSGVO fordert für die Übermittlung ohne Angemessenheitsbeschluss ein rechtlich bindendes und durchsetzbares Dokument zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen. Hierunter fallen auch die zwischenstaatlichen Übereinkommen. Es handelt es sich insoweit um eine zulässige Beschränkung der DSGVO (BT-Drs. 18/12611).

2.3.3 Unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 70 (Nr. 2)

 

Rz. 26

Abs. 3 Nr. 2 lässt eine Übermittlung von Sozialdaten dann noch zu, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 (Rz. 11) oder Nr. 2 oder des § 70 vorliegen (vgl. auch die Komm. zu § 69 und zu § 70).

2.3.4 Ausschluss der Übermittlung nach Nr. 1 und Nr. 2

 

Rz. 27

Nach Abs. 3 letzter Halbsatz gelten die Regelungen der Nr. 1 und Nr. 2 nicht, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlungen hat. Schutzwürdige Interessen sind vor allem Rechtspositionen, wie sie sich aus den Grundrechten ergeben. Eine Beeinträchtigung liegt z. B. vor, wenn die übermittelten Daten zu einer rassischen, religiösen oder politischen Diskriminierung der betroffenen Person führen könnten. Auch wenn die Daten geeignet sind, Rückschlüsse auf Verstöße der betroffenen Person gegen Rechtsvorschriften anderer Staaten zuzulassen, überwiegt ihr Interesse an einer Geheimhaltung. Die Möglichkeit von Diskriminierung und Strafverfolgung kann somit auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 1 oder der Nr. 2 einer Datenübermittlung entgegenstehen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen können sowohl in den politischen Verhältnissen des Empfängerstaates liegen als auch in den besonderen Umständen des Einzelfalles. Wenn bereits Zweifel bestehen, ob die schutzwürdigen Interessen gewahrt bleiben, sollte von einer Übermittlung abgesehen bzw. eine Einwilligung der betroffenen Person eingeholt werden (vgl. auch Rz. 24).

Die bloße Beeinträchtigung wirtschaftlicher Belange reicht als Ablehnung für eine Übermittlung jedoch nicht aus. Hier überwiegt das Allgemeininteresse.

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