Rz. 26

Abs. 3 Nr. 2 lässt eine Übermittlung von Sozialdaten dann noch zu, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 (Rz. 11) oder Nr. 2 oder des § 70 vorliegen (vgl. auch die Komm. zu § 69 und zu § 70).

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