Rz. 2

§ 77 regelt für die Stellen nach § 35 SGB I die Voraussetzungen für zulässige Datenübermittlungen an Personen oder Stellen ins Ausland, wobei Letztere ihren Sitz auch im Inland haben können. Es kann sich um private oder öffentliche, natürliche oder juristische Personen oder Stellen im Ausland handeln; es müssen aber in jedem Fall die Voraussetzungen des § 77 erfüllt sein.

 

Rz. 3

Abs. 1 regelt die Voraussetzungen für die Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in diesen gleichgestellten Staaten nach § 35 Abs. 7 SGB I (vgl. die Komm. zu § 35 SGB I) und entspricht inhaltlich der Fassung bis zum 24.5.2018.

Nach Abs. 2 gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 auch für Übermittlungen an Personen oder Stellen in einem Drittland sowie an internationale Organisationen, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO vorliegt. 

Abs. 3 regelt zulässige Übermittlungen an Personen oder Stellen in einem Drittland sowie an internationale Organisationen, für die kein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO festgestellt wurde.

Abs. 4 enthält Hinweispflichten zur Zweckbindung und entspricht § 77 Abs. 5 a. F.

 

Rz. 4

Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist unmittelbar durch Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO geregelt.

 

Rz. 5

Die Möglichkeit der Übermittlung auf Grundlage einer Einwilligung ergibt sich seit dem 25.5.2018 unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO bzw. für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO; ergänzt für Sozialdaten in § 67b (vgl. die Komm. zu § 67b) und bleibt durch die Regelung des § 77 "unberührt" (BT-Drs. 18/12611).

§ 77 selbst enthält daher seit dem 25.5.2018 keinen Hinweis mehr auf die Zulässigkeit der Übermittlung von Sozialdaten ins Ausland auf Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person (bis 24.5.2018 enthalten in § 77 Abs. 3 Nr. 1 a. F.). Allerdings weist § 77 Abs. 3 seit 25.5.2018 auf Art. 49 Abs. 1 Buchst. a DSGVO hin, der wiederum ausdrücklich die Einwilligung als Übermittlungsgrundlage in besonders gelagerten Fällen zulässt (Rz. 24).

 

Rz. 6

 
Hinweis

Seit dem 25.5.2018 enthält weder Art. 4 Nr. 2 DSGVO noch § 67 eine Definition des Begriffs der Übermittlung. Aus § 67d Abs. 1 ist jedoch zu entnehmen, welche Vorgänge der Verarbeitung Übermittlungen i. S. d. SGB X sind. Danach trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit "der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten". Näheres zu den Begriffsbestimmungen nach Art. 4 DSGVO und § 67 kann der Komm. zu § 67 entnommen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge