Rz. 2
In der Gesetzesbegründung zum Dritten Abschnitt des SGB X (Besondere Datenverarbeitungsarten) heißt es: "In diesem Abschnitt sind die bisherigen § 78a (Technische und organisatorische Maßnahmen) und § 78b (Datenvermeidung und Datensparsamkeit) nicht mehr enthalten. Diese Normen werden aufgehoben, weil der Inhalt inzwischen durch Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e sowie Artikel 32, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 geregelt wird" (BT-Drs. 18/12611).
Der Regelungsinhalt des § 78a SGB X findet sich seit 25.4.2018 im Wesentlichen in Art. 5 und Art. 32 DSGVO wieder.
Die Kommentierung zu § 35 SGB I enthält auch Ausführungen zu diesen Artikeln der DSGVO.
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