0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 78b SGB X ist zum 25.5.2018 entfallen.

Seit diesem Zeitpunkt gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) vom 27.4.2016 (ABl. 116).

Die erforderliche zeitgleiche Anpassung der Vorschriften zum Sozialdatenschutz erfolgten durch Art. 19 und Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541).

1 Allgemeines/Rechtspraxis

 

Rz. 2

In der Gesetzesbegründung zum Dritten Abschnitt des SGB X (Besondere Datenverarbeitungsarten) heißt es: "In diesem Abschnitt sind die bisherigen § 78a (Technische und organisatorische Maßnahmen) und § 78b (Datenvermeidung und Datensparsamkeit) nicht mehr enthalten. Diese Normen werden aufgehoben, weil der Inhalt inzwischen durch Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e sowie Artikel 32, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 geregelt wird" (BT-Drs. 18/12611).

 
Hinweis

Der Regelungsinhalt des § 78b SGB X (Datenvermeidung und Datensparsamkeit) findet sich seit 25.5.2018 in Art. 5 DSGVO wieder.

Die Kommentierung zu § 35 SGB I enthält im Abschnitt zur Datenminimierung auch Ausführungen zu Art. 5 DSGVO.

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