Rz. 5

Die von § 78 umfassten Empfänger sind alle Personen und Stellen, die keine Stelle nach § 35 SGB I sind, da für diese spezielle in § 67c festgelegte Zweckbindungen gelten (vgl. Komm. zu § 67c) und denen auf der Grundlage entweder einer Einwilligung der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO i. V. m. § 67b) oder einer anderen gesetzlichen Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 Sozialdaten übermittelt worden sind. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um natürliche oder juristische Personen, um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche, um deutsche oder ausländische Stellen handelt.

Zum Empfängerkreis gehören auch die nach § 69 Abs. 2 privilegierten Stellen (die Quasi-Leistungsträger, vgl. Komm. zu § 69), weil ihre Gleichstellung sie nicht zu Leistungsträgern macht.

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