Rz. 46
Abs. 6 bestimmt, dass bei nicht-öffentlichen Datenempfängern § 40 Abs. 1 BDSG gilt. Im Einklang mit der geltenden grundsätzlichen Konzeption der Datenschutzkontrolle bedeutet dies, dass für nicht-öffentliche Stellen die nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde zuständig ist.
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