Rz. 11

Nr. 2 verweist auf § 8 IfSG, der die zur Meldung verpflichteten Personen benennt. Gleichzeitig verknüpft er diese Personen mit den Fällen, in denen Meldungen zu erfolgen haben, indem er auf die §§ 6 und 7 IfSG verweist. § 6 IfSG umfasst die meldepflichtigen Krankheiten. Hier handelt es sich um Akuterkrankungen, die der sofortigen ärztlichen Behandlung bedürfen. In diesen Fällen dürfte die erforderliche Meldung regelmäßig von den erstbehandelnden Ärzten abzugeben sein. Die in § 35 SGB I genannten Stellen dürften von dieser Meldepflicht daher nur in seltenen Ausnahmefällen betroffen sein.

 

Rz. 12

Auch die Fälle von meldepflichtigen Nachweisen von Krankheitserregern nach § 7 IfSG dürften in der Praxis der Sozialleistungsträger kaum eine Rolle spielen. Die dort genannten Krankheitserreger, deren Nachweis zu melden wäre, werden regelmäßig von Laborärzten festgestellt, die dann zur Meldung verpflichtet sind. Bei den Stellen nach § 35 SGB I werden vornehmlich deren angestellte Ärzte, sonstige behandelnde Personen und Pflegekräfte von Abs. 1 Nr. 2 berührt. Dies insbesondere in eigenen Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, aber auch beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen.

 

Rz. 13

Liegen die Voraussetzungen des § 8 IfSG vor, ist die in § 35 SGB I genannte Stelle zur Datenübermittlung verpflichtet. Eine Weitergabe ist dann auch gegen den Willen der betroffenen Person zulässig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge