Rz. 14

Die Nr. 3 des Abs. 1 dürfte in der Praxis der Sozialleistungsträger, hier insbesondere bei den Rentenversicherungsträgern, die größte Rolle spielen. Hier ist eine zulässige Datenübermittlung zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 22a Abs. 4 und nach § 32b Abs. 3 EStG und den §§ 93, 97, 105, § 111 Abs. 1 und 5 und nach § 116 Abgabenordnung (AO) geregelt.

  • Während es bei den in Nr. 3 genannten Vorschriften der AO im Wesentlichen um die Ermittlung steuerrechtlicher Sachverhalte einzelner Steuerpflichtiger geht, lässt der Verweis auf § 22a Abs. 4 EStG eine Übermittlung von Sozialdaten zu, um zu kontrollieren, ob die Träger der Rentenversicherung ihre Verpflichtung zur Meldung von Daten nach § 22a Abs. 1 EStG (Rentenbezugsmitteilung) erfüllt haben.
  • Der Verweis auf § 32b Abs. 3 EStG lässt die Übermittlung von Sozialdaten zu, damit die Sozialleistungsträger ihrer Verpflichtung zur jährlichen Meldung von Daten über die gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungsbezugs gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG entsprechen können.
  • Nach § 93 AO haben neben den Beteiligten, damit sind hauptsächlich die Steuerpflichtigen gemeint, auch bestimmte Stellen, zu denen auch die Stellen nach § 35 SGB I gehören, den Finanzbehörden die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  • § 97 AO erstreckt diese Verpflichtung auch auf die Vorlage von Urkunden. Jedoch finden beide Bestimmungen erst dann Anwendung, wenn eine Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht. Die Finanzbehörden müssen daher in ihren Auskunftsersuchen gegenüber den Sozialleistungsträgern vermerken, dass eine sachgerechte Aufklärung durch die Beteiligten nicht möglich war.
  • § 105 AO hebt die besonderen Verschwiegenheitspflichten, denen die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen unterliegen, wie etwa nach § 203 StGB oder nach § 35 SGB I, gegenüber den Finanzbehörden auf.
  • § 111 AO regelt die Amtshilfeverpflichtung zur Durchführung der Besteuerung.
  • § 116 AO schließlich verpflichtet Gerichte und Behörden, die Finanzämter über Tatsachen zu informieren, welche ihnen dienstlich zur Kenntnis gelangen und die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen. Die bloße Vermutung reicht jedoch nicht.
 
Praxis-Beispiel

Erhält eine Stelle nach § 35 SGB I Kenntnis darüber, dass der Bezieher einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe und bestimmte Rentenleistungen), die eine regelmäßige Erwerbstätigkeit ausschließt, einer Beschäftigung nachgeht, die auch die Vermutung einer Steuerstraftat zulässt, so rechtfertigt dies eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 116 AO.

 

Rz. 15

Die genannten Vorschriften der AO und des EStG müssen unmittelbar anwendbar sein. Das bedeutet, dass z. B. eine Übermittlung in Realsteuerangelegenheiten gegenüber den kommunalen Vollstreckungsstellen nicht zulässig ist. Hier gelten die Vorschriften der AO über § 1 Abs. 2 der AO nur entsprechend.

Die Übermittlung von Daten an die kommunalen Vollstreckungsstellen in Realsteuerangelegenheiten (regelmäßig die Gemeindekassen) ist nur im Rahmen des § 74a Abs. 1 (vgl. jedoch dessen begrenzten Datenumfang) möglich, soweit der öffentlich-rechtliche Anspruch mindestens 500,00 EUR beträgt.

 

Rz. 16

Letztlich verweist Abs. 1 Nr. 3 noch auf § 93a AO. Danach können Behörden durch Rechtsverordnung verpflichtet werden, den Finanzbehörden z. B. Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte Ausländerbeschäftigung etc. mitzuteilen. In diesem Rahmen ist nach Abs. 1 Nr. 3 auch die Mitteilung von Daten ausländischer Unternehmen zulässig.

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