Rz. 5

Eine Datenübermittlung für Zwecke des Arbeitsschutzes ist zulässig an

  • die ausdrücklich in § 70 genannten Bergbehörden und
  • staatliche Stellen, die mit Aufgaben des Arbeitsschutzes befasst sind; dies sind insbesondere Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz.

Zu beachten ist, dass es sich um staatliche Stellen handeln muss. Allerdings können auch beliehene Unternehmer, wie der Technische Überwachungsverein (TÜV), zulässige Datenempfänger sein.

 

Rz. 6

Der Kreis der Behörden ist also nur mittelbar umrissen. Der Gesetzgeber will dadurch erreichen, dass alle, die an der Durchführung des Arbeitsschutzes mitwirken, auch an der Datenübermittlung nach § 70 teilhaben.

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