Rz. 32

Der Begriff Übermittlung spielt im SGB X eine zentrale Rolle.

Bis 24.5.2018 definierte § 67 Abs. 6 Nr. 3 SGB X a. F. Übermitteln als das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten an einen Dritten in der Weise, dass

  • die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
  • der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft;
  • Übermitteln im Sinne dieses Gesetzbuches ist auch das Bekanntgeben nicht gespeicherter Sozialdaten”.

Ergänzend wurde klargestellt, dass das Senden von Sozialdaten durch eine De-Mail-Nachricht an die jeweiligen akkreditierten Diensteanbieter – zur kurzfristigen automatisierten Entschlüsselung zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht – keine Übermittelung darstellt.

 

Rz. 33

Seit dem 25.5.2018 enthält weder Art. 4 Nr. 2 DSGVO noch § 67 eine Definition des Begriffs der Übermittlung. Aus § 67d Abs. 1 ist jedoch zu entnehmen, welche Vorgänge der Verarbeitung Übermittlung i. S. d. SGB X sind. Danach trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit d"er Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten".

Die Übermittlung erfolgt also entweder

  • durch Weitergabe an den Dritten oder
  • durch Einsichtnahme oder Abruf von bereitgehaltenen Daten.

Dies entspricht im Wesentlichen der früheren Definition in § 67 Abs. 6 SGB X a. F. (vgl. Rz. 32). Zur Definition von Abruf vgl. den Hinweis in Rz. 26.

 

Rz. 34

Die Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung von Sozialdaten zulässig ist, sind abschließend in § 67b und §§ 67d bis 78 geregelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge