Rz. 26

Art. 4 Nr. 2 DSGVO zählt die Begriffe Auslesen und Abfragen als Vorgänge der Verarbeitung auf, ohne sie näher zu beschreiben. Beide Begriffe sind neu im deutschen Datenschutzrecht und daher noch nicht definiert.

Abfragen wird als Gewinnung von Daten aus einem Datenspeicher oder Feststellung von Informationen auf bestimmten Speicherplätzen definiert.

Auslesen bedeutet in der EDV, Daten abzurufen, die auf einem Datenträger (z. B. einem Chip, einer CD oder einer Festplatte) gespeichert sind.

 
Hinweis

Abrufen als Synonym von Auslesen ist ein Begriff, der zwar bislang im Sozialdatenschutz nicht definiert ist, aber im Zusammenhang mit automatisierten Abrufverfahren in § 79 verwendet wird. Auf die Komm. zu § 79 SGB X wird ergänzend verwiesen.

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