0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde zum 1.1.2005 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 neu gefasst. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) ist ebenfalls zum 1.1.2005 in Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 der Verweis auf das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Zwölftes Buch geändert worden. Abs. 3 Satz 2 HS 1 erfuhr eine Ergänzung um die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) mit Wirkung zum 1.8.2006.

Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung zum 1.9.2009 geändert. Dabei ist der Titel des in Abs. 3 Satz 1 und 2 Bezug genommenen Gesetzes um das Verfahren in Familiensachen erweitert worden. Abs. 1 Satz 2 ist mit Wirkung zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung v. 29.7.2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden. Dabei geht es um eine besondere Gebührenregelung zu Gunsten der Rentenversicherungsträger in der Zwangsvollstreckung. Durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts v. 23.7.2013 (BGBl. I S. 2586) ist Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 1.8.2013 redaktionell angepasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift, die die verschiedenen Kostenvorschriften des Sozialrechts zusammenfasst, lehnte sich in ihrem Wortlaut an § 118 BSHG a. F. an und weist im VwVfG keine vergleichbare Regelung auf. Während die Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 die sachliche Kostenfreiheit enthalten, gewährt Abs. 3 Satz 2 nur persönliche Kostenfreiheit. Die grundsätzliche Kostenfreiheit des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens entspricht seiner besonderen Zielsetzung vor dem Hintergrund, dass ein Beteiligter nicht aus Kostengründen ein Verwaltungsverfahren unterlässt.

Von der Kostenfreiheit nach Abs. 1 wird auch das Widerspruchsverfahren erfasst; ebenso sind die sich einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren anschließenden Klageverfahren grundsätzlich kostenfrei (vgl. § 183 SGG; § 188 Satz 2 VwVG). Abs. 2 gilt auch für Vollmachten und Bescheinigungen, die zum Ausweis oder Nachweis benötigt werden. Die Kostenfreiheit umfasst auch alle Arten der Rückgewähr erhaltener Sozialleistungen wie Kosten- und Aufwendungsersatz sowie den Kostenbeitrag nach dem SGB XII.

2 Rechtspraxis

2.1 Gebühren und Auslagen

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 werden für das Verfahren bei den Behörden nach dem SGB (vgl. § 1 Abs. 2) keine Gebühren und Auslagen erhoben. Während Gebühren die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltungsbehörde darstellen, fallen unter den Begriff Auslagen tatsächliche Aufwendungen wie Schreibgebühren, Gebühren für Bescheinigungen, Telefon-, Fax- und Telegrammkosten, Zustellungskosten, Porto, Fotokopierkosten, Fahrkosten sowie Reise- und Tagegelder an Sachverständige bzw. Vertreter anderer Behörden, ebenso auch Aufwendungen für Übersetzungen.

Die Kostenfreiheit gilt für sämtliche Amtshandlungen und das gesamte Verfahren bei den Verwaltungsbehörden (vgl. dazu die Komm. zu § 1) einschließlich des Widerspruchsverfahrens. Ausnahmen vom Grundsatz der Kostenfreiheit enthalten § 19 Abs. 2 Satz 2 und § 25 Abs. 5 Satz 3. Wenn ein Verfahrensbeteiligter selbst die Erstattung von Auslagen begehrt, sind nach § 65 a SGB I auf Antrag die notwendigen Auslagen einschließlich Verdienstausfall in angemessenem Umfang zu erstatten.

 

Rz. 4

Aus Abs. 1, der nur im Verhältnis Behörde/Bürger gilt, während im Verhältnis Behörde/Behörde § 7 Abs. 1 im Rahmen der Amtshilfe heranzuziehen ist, lässt sich kein Anspruch auf Erstattung von Auslagen herleiten, die dem Beschwerdeführer durch Fahrten zur Antragstellung, Anhörung bei der zuständigen Behörde, zur Erhebung des Widerspruchs oder zur Auskunft, Beratung bzw. Information entstanden sind. Sie gehen – vorbehaltlich der Regelung in den §§ 63, 65a SGB I – zulasten des Antragstellers.

§ 46 Zulassungsverordnung-Ärzte enthält eine eigene Gebührenregelung, die als lex specialis Abs. 1 vorgeht; deshalb können in Zulassungs- und Entziehungsverfahren von Kassenärzten nach wie vor Gebühren erhoben werden (vgl. auch § 98 Abs. 2 Nr. 4 SGB V). Für das Klageverfahren vor den Sozial- und Verwaltungsgerichten gelten hinsichtlich der Kosten § 197a SGG bzw. §§ 154 ff. VwGO.

Abweichend von Abs. 1 Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1.1.2013 für jede auf der Grundlage des § 74 a Abs. 2 Satz 1 (Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche von mindestens 500,00 EUR und im Vollstreckungsverfahren) erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 EUR, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall auf Ersuchen des G...

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