Rz. 1

Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde zum 1.1.2005 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 neu gefasst. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) ist ebenfalls zum 1.1.2005 in Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 der Verweis auf das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Zwölftes Buch geändert worden. Abs. 3 Satz 2 HS 1 erfuhr eine Ergänzung um die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) mit Wirkung zum 1.8.2006.

Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung zum 1.9.2009 geändert. Dabei ist der Titel des in Abs. 3 Satz 1 und 2 Bezug genommenen Gesetzes um das Verfahren in Familiensachen erweitert worden. Abs. 1 Satz 2 ist mit Wirkung zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung v. 29.7.2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden. Dabei geht es um eine besondere Gebührenregelung zu Gunsten der Rentenversicherungsträger in der Zwangsvollstreckung. Durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts v. 23.7.2013 (BGBl. I S. 2586) ist Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 1.8.2013 redaktionell angepasst worden.

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