Rz. 5

Aus der subsidiären Geltung des § 56 folgt, dass strengere Vorschriften über die Vertragsform, die in anderen Rechtsvorschriften (Rechtsverordnung oder Satzung, nicht jedoch Verwaltungsvorschriften) enthalten sind, auch im Verwaltungsverfahren Anwendung finden (z. B. § 311b BGB bei Grundstücksveräußerungen). Schwächere Formvorschriften, etwa dass ein mündlicher Vertragsabschluss ausreicht, sind nicht ersichtlich und auch kaum denkbar. Durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr v. 19.7.2001 (BGBl. I S. 1542) sind in vielen gerichtlichen Verfahrensordnungen Vorschriften eingefügt worden, die die Aufzeichnung als elektronisches Dokument (E-Mail) unter den Bestimmungen des Signaturgesetzes für ausreichend ansehen (z. B. §§ 106, 106a SGG). Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322) ist zur Regelung der elektronischen Kommunikation § 36a SGB I eingefügt worden. Gemäß § 36a Abs. 2 SGB I kann die Schriftform durch die elektronische Form grundsätzlich ersetzt werden. Daraus ergibt sich jedoch nicht unmittelbar, ob auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in elektronischer Form geschlossen werden kann. Denn es gilt weiterhin der Grundsatz der Urkundeneinheit. Da jedoch § 126a BGB gemäß § 61 ebenfalls anwendbar ist, kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in elektronischer Form geschlossen werden, wenn jede Vertragspartei das für die andere Partei bestimmte Exemplar des Vertragsdokumentes mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versieht oder beide Vertragsparteien ein Vertragsdokument jeweils mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (eingehend Diering, in: LPK-SGB X, § 56 Rz. 9 f.).

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