Rz. 14

Bei der Abwicklung des öffentlich-rechtlichen Vertrages können wie beim privatrechtlichen Vertrag Leistungsstörungen auftreten. Dafür gelten im Rahmen der ergänzenden Anwendung von Rechtsvorschriften nach § 61 Satz 2 die Vorschriften des BGB entsprechend (z. B. § 241 Abs. 2, §§ 275, 280, 281, 286, 311 Abs. 2, §§ 323, 326).

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