Rz. 25

Benz, Möglichkeiten der Korrektur einer im Rentenbescheid auf unbestimmte Zeit zu hoch festgesetzten Minderung der Erwerbsfähigkeit, NZS 2003 S. 77.

Brenner, Der Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen, JuS 1996 S. 281.

Dörr, Rentenversicherungsbescheide mit Nebenbestimmungen, DAngVers 1991 S. 70.

Heilemann, Nachwirkungen des befristeten Rentenbescheides, SGb 1993 S. 467.

ders., Der Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen zu sozialrechtlichen Verwaltungsakten, SGb 2000 S. 250.

Heitsch, Neben- und Inhaltsbestimmungen bei begünstigenden Verwaltungsakten, Kriterien für die Auswahl des passenden Regelungsinstruments, ÖV 2003 S. 367.

Hufen/Bickenbach, Der Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt, JuS 2004 S. 867, 966.

Knipping, Die Erledigung des Rentenbescheides durch Ablauf einer Befristung, SGb 1994 S. 170.

Köhler, Die Feinsteuerung des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens durch Nebenbestimmungen gemäß § 32 SGB X, SdL 2012 S. 172.

Korte, Nebenbestimmungen zu begünstigenden Verwaltungsakten nach dem SGB X - Zulässigkeit und Reichweite, NZS 2014 S. 853.

Pietzcker, Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen – unlösbar?, NVwZ 1995 S. 15.

Remmert, Nebenbestimmungen zu begünstigenden Verwaltungsakten, Verw­Archiv 1997 S. 112.

Schulte/Westenberg, Die Zulassung von Leistungserbringern von Hilfsmitteln, NZS 2003 S. 297.

Siekmann, Die Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen zu begünstigenden Verwaltungsakten, DÖV 1998 S. 525.

Sodan, Rückwirkende Korrekturen vertrags(zahn)ärztlicher Gesamtvergütungsverträge und Honorarbescheide als Rechtsproblem, NZS 2003 S. 643.

Sproll, Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes, NJW 2002 S. 3221.

Stadie, Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes, DVBl. 1991 S. 613.

Störmer, Rechtsschutz gegen Inhalts- und Nebenbestimmungen, DVBl. 1996 S. 81.

 

Rz. 26

Zur auf die Befristung beschränkten Teilanfechtung der Beteiligung eines Chefarztes an der kassenärztlichen Versorgung:

BSG, Urteil v. 13.11.1985, 6 RKa 19/84, BSGE 59 S. 148.

Zur Rechtslage seit dem SGB X betreffend die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Wintergeld/Schlechtwettergeld, insbesondere aufgrund eines Vorbehalts, wenn sich nachträglich das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen feststellen lässt:

BSG, Urteil v. 11.6.1987, 7 RAr 105/85, DVBl. 1988 S. 449 mit Anm. Bieback.

Gegenstand einer abgrenzbaren Nebenbestimmung kann nicht sein, was zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs gehört. Eine Hinterbliebenenrente wegen Kindererziehung fällt bei Ende der Erziehung nicht ohne weiteres weg, sondern die Rente ist gemäß § 48 zu entziehen und die Berechtigte zuvor gemäß § 24 anzuhören (Fortführung von BSG, 5a RKn 14/84, SozR 1300 § 48 Nr. 17 und 5 RKnU 6/79, 1200 § 34 Nr. 11):

BSG, Urteil v. 26.6.1990, 5 RJ 32/89, SozR 3-1300 § 32 Nr. 1.

Ein Rechtsanspruch auf Geldleistungen ist durch endgültigen Verwaltungsakt erst anzuerkennen, wenn die Sach- und Rechtslage vollständig geklärt ist (Fortführung von BSG, SozR 1200 § 42 Nr. 4). Ein solcher Verwaltungsakt darf – vorbehaltlich spezialgesetzlicher Zulassung – nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden, die den Bescheidempfänger im Unklaren lassen, in welchem Umfang, ab wann und ggf. wie lange ihm der zuerkannte Geldbetrag endgültig zusteht. Vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens darf (ggf. muss) der Leistungsträger Geldleistungen unter Beachtung spezialgesetzlicher Regelungen durch einstweiligen (vorläufigen) Verwaltungsakt als vorläufige Leistung, Vorschuss oder Vorwegzahlung gewähren (Fortführung von BSGE 62 S. 32 = SozR 4100 § 71 Nr. 2):

BSG, Urteil v. 28.6.1990, 4 RA 57/89, BSGE 67 S. 104 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 = ZfS 1990 S. 372.

Wird eine rechtswidrige Begünstigung befristet, kann nicht allein diese Nebenbestimmung angefochten werden:

BSG, Urteil v. 29.8.1990, 9a/9 RVs 14/89, SozR 3-1300 § 32 Nr. 3.

Die Beitragsentlastung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung darf vor abgeschlossener Sachverhaltsaufklärung nur durch einstweiligen VA (Vorwegzahlung) bewilligt werden (Fortführung von BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 und von BSGE 62 S. 32 = SozR 4100 § 71 Nr. 2):

BSG, Urteil v. 28.11.1990, 4 RLw 5/90, SozR 3-1300 § 32 Nr. 4.

Die Behörde hat die Befugnis, durch einstweilige Regelung die beantragte Geldleistung (in vollem Umfang oder zum Teil) sogar schon dann zu bewilligen, wenn eine abschließende Entscheidung nach dem Stand der Ermittlungen im Entscheidungszeitpunkt dem Grunde nach noch nicht möglich ist (BSGE 62 S. 31, 41; BSGE 67 S. 104, 119), und kann diese dann auch unter einen Vorbehalt stellen.

Zur Frage der entsprechenden Anwendung des § 42 SGB I, wenn der Anspruch dem Grunde nach nicht feststeht:

BSG, Urteil v. 12.5.1992, 2 U 7/92, SozR 3-1300 § 32 Nr. 10.

Die Anerkennung einer Werkstatt für Behinderte darf nicht mit einer Auflage über die Höhe des Entgeltes im Arbeitsbereich verbunden werden: BSG, Urteil v. 1.4.1993, 7 RAr 86/92, BSGE 72 S. 187 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 11 = SGb 1994 S. 30 mit Anm. Wendt.

Erlässt das Bundesverwa...

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