Rz. 5

Soweit nicht Abs. 2 bis 5 Sonderregelungen enthalten, gelten die Regelungen des BGB über den Fristbeginn (§ 187 BGB) das Fristende (§ 188 BGB), die Fristberechnung (§ 189 BGB) und die Verlängerung (§ 190 BGB), die Definition von Begrifflichkeiten (§ 190 f. BGB) sowie die Regelungen zu Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen (§ 193 BGB).

 

Rz. 5a

Für Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, wird § 187 BGB durch Abs. 2 modifiziert. Der Lauf einer solchen Frist beginnt grundsätzlich mit dem auf die Bekanntgabe der Frist folgenden Tag, falls dem Betroffenen von der Behörde nichts anderes mitgeteilt wird (Abs. 2). Damit wird auf die Bekanntgabe der Frist durch die Behörde abgestellt. Der Tag, an dem die maßgebliche Frist durch die Behörde bekannt gegeben wird, zählt noch nicht zur Frist. Die Frist beginnt also um 0 Uhr des nächsten Tages; sie beginnt auch an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Die Fristsetzung durch die Behörde muss hinreichend bestimmt sein, sie steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und muss angemessen sein. Der Fristablauf muss von dem Betroffenen eindeutig bestimmt werden können (BSG, Urteil v. 19.10.2011, B 6 KA 20/11 R, SozR 4-2500 § 103 Nr. 10). Die behördlichen Fristen und Termine werden nach herrschender Meinung durch Verwaltungsakt festgesetzt, wenn an die Fristsetzung bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (z. B. bei Fiktion der Zustellung – § 19 – oder Beschaffung einer Übersetzung auf Kosten des Beteiligten – § 14). Sonst ist die Fristsetzung nur als vorbereitende Maßnahme im Verlauf eines Verwaltungsverfahrens anzusehen. Auch wenn die Fristsetzung durch Verwaltungsakt erfolgt, kann sie nicht gesondert, sondern nur mit der Sachentscheidung angefochten werden.

 

Rz. 6

Wann eine Verfügung der Verwaltungsbehörde als bekannt gegeben gilt, bemisst sich bei Verwaltungsakten nach § 37 Abs. 2 oder speziellen gesetzlichen Regelungen. Dazu sind auch die Verwaltungszustellungsgesetze des Bundes (VwZG) und der Länder zu beachten; sie regeln den Zeitpunkt der Zustellung und damit auch der Bekanntgabe (BSG, Urteil v. 9.4.2014, B 14 AS 46/13 R). So gilt nach § 4 Abs. 1 VwZG bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes die Zustellung und damit auch die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bewirkt, soweit das Schriftstück nicht zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Erst wenn dieser Zeitpunkt der Zustellung und Bekanntgabe bestimmt ist, kann nach Abs. 2 der Lauf der Frist berechnet werden. Die Bekanntgabevermutung (§ 37 Abs. 2) bzw. Zustellungsvermutung gemäß § 4 Abs. 1 VwZG greift auch dann ein, wenn der insoweit maßgebende dritte Tag nach der Aufgabe zur Post auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. § 26 Abs. 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung (BSG, Urteil v. 9.12.2008, B 8/9b SO 13/07 R; BSG, Urteil v. 6.5.2010, B 14 AS 12/09 R, SozR 4-1300 § 37 Nr. 1).

 

Rz. 7

Die Auswahl des Zeitpunkts, zu dem die Frist beginnen soll, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde bzw. des Leistungsträgers. Nach Abs. 2, 2. Alternative kann die Behörde den Fristbeginn anderweitig bestimmen, d. h. zeitlich hinausschieben. Dies muss dem Betroffenen jedoch mitgeteilt werden. Der Behörde steht kein Ermessen zu, soweit der Fristbeginn in besonderen Gesetzen bestimmt ist. Da eine Willenserklärung grundsätzlich erst mit dem Zugang wirksam wird, darf der Fristbeginn von der Behörde nicht vor den Zeitpunkt der Bekanntgabe gelegt werden.

Im Gegensatz zum Fristablauf haben Sonnabende, Sonntage und gesetzliche Feiertage auf den Fristbeginn keinen Einfluss.

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