Rz. 11

Darunter ist die unmittelbare Sinneswahrnehmung über die Beschaffenheit von Personen und Gegenständen oder über Vorgänge durch die Behörde zu verstehen. Der Augenschein vermittelt lediglich die Kenntnis von der äußeren Beschaffenheit einer Sache, nicht etwa von einem gedanklichen Inhalt. Die Weigerung eines Beteiligten zur Einwilligung in die Augenscheinnahme kann die Behörde bei der Beweiswürdigung zu dessen Lasten berücksichtigen, wenn die erforderliche Mitwirkung möglich und nach Treu und Glauben zumutbar gewesen wäre. Inaugenscheinnahme sind z. B. Observationen und Hausbesuche. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung werden Observationen als zulässig erachtet, wenn die längerfristige Observation zielgerichtet und punktgenau erfolgt, die Sphäre des Leistungsempfängers zeitlich, räumlich und gegenständlich nur äußerst begrenzt ausgeforscht, Bildaufnahmen nicht erstellt und auch spezielle Grundrechte nicht berührt wurden (Bay. LSG, Urteil v. 25.1.2008, L 7 AS 72/07; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 8.6.2011, L 12 AS 201/11 B ER).

 

Rz. 12

Ein Ermittler darf nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers dessen Wohnung betreten. Auch kann ein Hausbesuch nicht nach § 66 SGB I erzwungen werden (LSG Hessen, Beschluss v. 30.1.2006, L7 AS 1/06 ER; Bay. LSG, Beschluss v. 11.3.2011, L 7 AS 83/11 B ER); die durch die Ablehnung des Hausbesuchs bedingte Unaufklärbarkeit eines anspruchsbegründenden Umstandes kann sich zulasten des Anspruchsberechtigten auswirken (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 8.4.2009, L 14 AS 263/09 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 2.7.2014, L 3 AS 315/14 B ER).

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