0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 109 i. d. F. des SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) ist am 1.7.1983 in Kraft getreten. Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde zum 1.1.2002 die Bagatellgrenze von 200,00 DM auf 200,00 EUR erhöht. Der Betrag von 10,00 DM wurde ebenfalls auf 10,00 EUR geändert. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist die Vorschrift neu bekannt gemacht worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 109 Satz 1 legt fest, dass Verwaltungskosten nicht zu erstatten sind. Nach Satz 2 kommt die Erstattung von Auslagen nur in Betracht, wenn sie im Einzelfall 200,00 EUR überschreiten. Satz 3 gibt die Möglichkeit, die 200,00 EUR im Laufe der Zeit den veränderten Verhältnissen entsprechend anzuheben und diesen Betrag zu runden.

2 Rechtspraxis

2.1 Verwaltungskosten

 

Rz. 3

Verwaltungskosten, die bei der Durchführung von Erstattungsansprüchen entstehen, sind nicht zu erstatten. Zu den Verwaltungskosten gehören die Sach- und Personalkosten. Diese sind von dem erstattungsberechtigten Leistungsträger selbst zu tragen. Hierdurch soll vermieden werden, dass Streitigkeiten auch über oft geringe und nicht selten schwer feststellbare Beträge geführt werden (BT-Drs. 9/95 S. 26). Verwaltungskosten sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn die Aufwendungen nicht sicher abgrenzbar sind.

2.2 Auslagen

 

Rz. 4

Unter Auslagen fallen Kosten, die ein Leistungsträger zur Durchführung der Leistung, für die er Erstattung begehrt, aufgewendet hat, soweit sie nicht zu den Verwaltungskosten gehören. Hierzu gehören insbesondere Auslagen, die für Dienste Dritter aufgewandt werden, wenn sie der Leistungsträger nicht selbst vornehmen kann. Der Begriff der Auslagen wird inhaltlich in § 7 Abs. 1 Satz 2 verwendet. Weitere Auslagen i. S. d. Satzes 2 können Telefongebühren, Porto- und Reisekosten sein.

2.3 Geringfügigkeitsgrenze

 

Rz. 5

Auslagen werden grundsätzlich nur auf Anforderung erstattet und nur dann, wenn eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten wird. Diese Bagatellgrenze beträgt, abgestellt auf den jeweiligen zur Erstattung anstehenden Einzelfall, 200,00 EUR. Hierbei sind die in ein und demselben Vorgang anfallenden Auslagen zusammenzurechnen. Beträgt die Gesamtsumme der Auslagen in einem Einzelfall nur 200,00 EUR oder weniger, besteht kein Anspruch auf Erstattung.

Es ist nicht zulässig, die Auslagen mehrerer einzelner Erstattungsfälle zusammenzufassen, um so zu einer Kostenforderung für Auslagen von über 200,00 EUR zu kommen.

Ein Einzelfall liegt nicht vor, wenn mehrere Fälle zusammen in einer Summe abgerechnet werden.

Der Anspruch nach § 109 ist ein Nebenanspruch zum Erstattungsanspruch nach §§ 102ff.

2.4 Anhebung der Bagatellgrenze

 

Rz. 6

Satz 3 ermöglicht eine Anhebung der Bagatellgrenze von 200,00 EUR entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Hierbei kann auf 10,00 EUR nach unten oder oben gerundet werden. Bisher hat die Bundesregierung hiervon keinen Gebrauch gemacht, jedoch ist statt der früheren Bagatellgrenze von 200,00 DM durch die Währungsumstellung auf 200,00 EUR erhöht worden.

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