Rz. 1a

Die Vorschrift regelt den Erstattungsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers, der in Verkennung seiner Zuständigkeit Sozialleistungen (§ 11 SGB I) erbracht hat, gegenüber dem zuständigen Leistungsträger, sofern dieser seine Leistung noch nicht selbst erbracht hat. Ein Anspruch besteht auch, wenn vom zuständigen Leistungsträger geleistet worden ist, obwohl ihm eine Nachricht über die Leistung des anderen zugegangen ist oder er sonst von dessen Leistung Kenntnis erlangt hat. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch nicht für denjenigen besteht, der aufgrund vorläufiger Leistungsverpflichtung geleistet hat. Die Vorschrift des § 105 geht somit davon aus, dass nicht zugleich die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch nach § 102 gegeben sein dürfen. Der unzuständige Leistungsträger muss die Sozialleistung erbracht haben, ohne dass hierfür eine gesetzliche Verpflichtung bestand.

Der unzuständige und in Vorlage getretene Leistungsträger soll mit seinen entstandenen Aufwendungen nicht belastet bleiben. Nur in Höhe des nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften zu leistenden Betrages hat der unzuständige Leistungsträger einen Erstattungsanspruch.

Abs. 3 stellt klar, dass die Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nicht für die Vergangenheit erstattungspflichtig sind.

Während die §§ 102 bis 104 jeweils ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln voraussetzen, geht § 105 davon aus, dass ein Leistungsträger unter Nichtbeachtung von Vorschriften über die Zuständigkeit, also ohne rechtlichen Grund, eine Leistung erbracht hat. Eine Rückforderung dieser Leistung vom Versicherten nach §§ 50, 45 kommt wegen der einschränkenden Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht in Betracht.

 

Rz. 1b

§ 105 regelt im Bereich der Rehabilitation ausschließlich die Fälle, in denen ohne gesetzliche Grundlage ein unzuständiger Leistungsträger seine Leistung erbracht hat. Es kommt dabei nicht darauf an, ob den unzuständigen Träger für seine Leistungserbringung ein Verschulden trifft.

Die Regelung bezweckt, durch einen nachträglichen Ausgleich den Zustand herzustellen, wie er bei einer von Anfang an der gesetzlichen Zuständigkeit entsprechend erbrachten Leistung bestanden hätte. Es soll damit auch verhindert werden, dass es zu Doppelleistungen kommt.

Soweit Leistungen von einem nach § 127 SGB VI unzuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt worden sind, findet aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung keine gegenseitige Erstattung der gesetzlichen Leistungen statt, soweit nicht die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beteiligt ist. Bei Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist § 223 SGB VI zu beachten.

Die Anwendung des § 105 ist auch dann ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben vorliegt. Von einer missbräuchlichen Anwendung dieser Vorschrift ist auszugehen, wenn ein Leistungsträger bewusst in Kenntnis seiner Unzuständigkeit Leistungen zulasten eines anderen Leistungsträgers erbringt.

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