0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 105 i. d. F. des SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) ist am 1.7.1983 in Kraft getreten. Abs. 1 Satz 2 wurde durch Art. 10 Nr. 2 HBeglG 1984 v. 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) angefügt. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist die Vorschrift neu bekannt gemacht worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt den Erstattungsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers, der in Verkennung seiner Zuständigkeit Sozialleistungen (§ 11 SGB I) erbracht hat, gegenüber dem zuständigen Leistungsträger, sofern dieser seine Leistung noch nicht selbst erbracht hat. Ein Anspruch besteht auch, wenn vom zuständigen Leistungsträger geleistet worden ist, obwohl ihm eine Nachricht über die Leistung des anderen zugegangen ist oder er sonst von dessen Leistung Kenntnis erlangt hat. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch nicht für denjenigen besteht, der aufgrund vorläufiger Leistungsverpflichtung geleistet hat. Die Vorschrift des § 105 geht somit davon aus, dass nicht zugleich die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch nach § 102 gegeben sein dürfen. Der unzuständige Leistungsträger muss die Sozialleistung erbracht haben, ohne dass hierfür eine gesetzliche Verpflichtung bestand.

Der unzuständige und in Vorlage getretene Leistungsträger soll mit seinen entstandenen Aufwendungen nicht belastet bleiben. Nur in Höhe des nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften zu leistenden Betrages hat der unzuständige Leistungsträger einen Erstattungsanspruch.

Abs. 3 stellt klar, dass die Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nicht für die Vergangenheit erstattungspflichtig sind.

Während die §§ 102 bis 104 jeweils ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln voraussetzen, geht § 105 davon aus, dass ein Leistungsträger unter Nichtbeachtung von Vorschriften über die Zuständigkeit, also ohne rechtlichen Grund, eine Leistung erbracht hat. Eine Rückforderung dieser Leistung vom Versicherten nach §§ 50, 45 kommt wegen der einschränkenden Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht in Betracht.

 

Rz. 1b

§ 105 regelt im Bereich der Rehabilitation ausschließlich die Fälle, in denen ohne gesetzliche Grundlage ein unzuständiger Leistungsträger seine Leistung erbracht hat. Es kommt dabei nicht darauf an, ob den unzuständigen Träger für seine Leistungserbringung ein Verschulden trifft.

Die Regelung bezweckt, durch einen nachträglichen Ausgleich den Zustand herzustellen, wie er bei einer von Anfang an der gesetzlichen Zuständigkeit entsprechend erbrachten Leistung bestanden hätte. Es soll damit auch verhindert werden, dass es zu Doppelleistungen kommt.

Soweit Leistungen von einem nach § 127 SGB VI unzuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt worden sind, findet aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung keine gegenseitige Erstattung der gesetzlichen Leistungen statt, soweit nicht die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beteiligt ist. Bei Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist § 223 SGB VI zu beachten.

Die Anwendung des § 105 ist auch dann ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben vorliegt. Von einer missbräuchlichen Anwendung dieser Vorschrift ist auszugehen, wenn ein Leistungsträger bewusst in Kenntnis seiner Unzuständigkeit Leistungen zulasten eines anderen Leistungsträgers erbringt.

2 Rechtspraxis

2.1 Unzuständiger Leistungsträger

 

Rz. 2

Leistungsträger sind alle Träger von Sozialleistungen nach § 12 SGB I i. V. m. §§ 18 bis 29 SGB I. Unter "unzuständiger Leistungsträger" sind alle Träger von Sozialleistungen zu verstehen, die in Verkennung ihrer Zuständigkeit irrtümlich und ohne gesetzliche Verpflichtung Sozialleistungen erbracht haben.

Soweit Rentenzubilligungen anstehen, können die Rentenversicherungsträger nicht "unzuständiger" Leistungsträger sein. Als solche können sie nur angesehen werden, wenn es die irrtümliche Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation betrifft und wenn ein Leistungsträger eines anderen Sozialleistungsbereiches für die Durchführung einer solchen Maßnahme zuständig war.

Dem unzuständig leistenden Leistungsträger muss auf der anderen Seite ein zuständiger Leistungsträger gegenüberstehen, der auch eine entsprechende Leistung zu erbringen hat. Weiterhin ist erforderlich, dass der nachrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistungen rechtmäßig erbracht hat.

2.2 Sozialleistungen

 

Rz. 3

Die Definition "Sozialleistungen" ergibt sich aus § 11 SGB I. Danach sind Sozialleistungen Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen. Für den Bereich der Rentenversicherung kommen für Erstattungsansprüche nach § 105 ausschließlich Sach- oder Geldleistungen in Betracht.

 

Rz. 3a

Im Verhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung kommen bei Anwendung des § 105 folgende Sozialleistungen in Betracht:

als Geldleistungen

  • Übergangsgeld im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe und
  • Übergangsgeld im Zusammenhang mit Nach- und Festigungskuren nach § 31 Abs. 1 N...

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