Rz. 29

Abs. 2 begründet keinen von Abs. 1 unabhängigen Anspruch eigener Art, sondern stellt nur eine Ergänzung und Klarstellung des als Anspruchsgrundlage heranzuziehenden Abs. 1 dar. Durch diese Vorschrift wird die Personenidentität aufgehoben, weil in die Erstattungspflicht auch Leistungen einbezogen werden, die für Angehörige erbracht worden sind.

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