0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 104 i. d. F. des SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) ist am 1.7.1983 in Kraft getreten. Der durch Art. 10 Nr. 1 HBeglG 1984 v. 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) eingefügte Abs. 2 (die bisherigen Abs. 2 und 3 wurden Abs. 3 und 4) trat ebenfalls am 1.7.1983 in Kraft.

Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist die Vorschrift neu bekannt gemacht worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift betrifft den Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers, der geleistet hat, obwohl er nur nachrangig verpflichtet ist. Nach Abs. 1 Satz 2 ist nachrangig ein Leistungsträger verpflichtet, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.

Liegt ein Nachrang vor und ist trotzdem geleistet worden, ist nach Abs. 1 Satz 1 der vorrangige Leistungsträger erstattungspflichtig. Erstattung ist nicht zu gewähren, wenn dieser bereits selbst geleistet hat, bevor ihm eine Nachricht über die Leistung des anderen zugegangen ist oder er sonst von dessen Leistung Kenntnis erlangt hat. Weitere Voraussetzung für den Erstattungsanspruch nach § 104 ist, dass kein Fall des § 103 Abs. 1 vorliegt. Derjenige Leistungsträger, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, hat einen Erstattungsanspruch nach § 103. Dies ist wegen der in § 106 festgelegten Rangfolge von Bedeutung. Abs. 1 Satz 3 legt den Grundsatz fest, dass der nachrangig verpflichtete Leistungsträger insoweit keinen Erstattungsanspruch hat, als er selbst bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte leisten müssen. Dies ist insbesondere für die Sozialhilfe von Bedeutung. Der Sozialhilfeträger ist nicht erstattungsberechtigt, soweit er auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 3 legt den Grundsatz fest, dass der nachrangig verpflichtete Leistungsträger insoweit keinen Erstattungsanspruch hat, als er selbst bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte leisten müssen. Abs. 1 Satz 4 enthält eine Sonderregelung für die Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe hinsichtlich eines Aufwendungsersatzes oder Kostenbeitrages.

Abs. 2 stellt die Anspruchsgrundlage für einen nachrangig verpflichteten Leistungsträger dar, der für einen Angehörigen des Berechtigten Sozialleistungen erbracht hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn an Kinder oder andere Angehörige geleistet wird und den Eltern oder sonstigen Berechtigten ein Leistungsanspruch für diese Kinder zusteht, z. B. Kindergeld oder Familienhilfe.

Abs. 3 geht wie § 103 von dem Grundsatz aus, dass der Umfang des Erstattungsanspruchs sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften richtet. Er soll durch einen Dritten nicht weitergehend belastet werden, als seine Verpflichtung gegenüber den Berechtigten bestand.

Abs. 4 regelt den Fall, von welchem Leistungsträger der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Erstattung verlangen kann, sofern mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet sind. In diesem Zusammenhang ist auf § 107 Abs. 2 hinzuweisen. Hat der Leistungsempfänger mehrere Leistungsansprüche, muss der nachrangige Leistungsträger nachträglich bestimmen, welcher Anspruch des Leistungsempfängers durch seine Leistung als erfüllt gelten soll. Nach Vornahme einer solchen Bestimmung kann der nachrangig verpflichtete Leistungsträger nach § 104 Abs. 4 Erstattung nur von demjenigen verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

 

Rz. 4

Erstattungsansprüche nach § 104 entstehen, wenn eine von der Bedürftigkeit oder der Einkommens- und Vermögenslage abhängige Leistung (z. B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II) eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers der Anrechnung einer vorrangig zu erbringenden Sozialleistung unterliegt und daher rückwirkend zu mindern ist. Im Grundsatz bleibt die Leistungspflicht beider Leistungsträger bestehen, wobei durch Gesetz jedoch festgelegt worden ist, dass einer der beiden Leistungsträger nachrangig verpflichtet ist. Bei Erstattungsansprüchen nach § 103 hingegen handelt es sich um Fälle, in denen der Rechtsgrund für die vom erstattungsberechtigten Leistungsträger erbrachte Sozialleistung durch die Leistungserbringung des erstattungsverpflichteten Sozialleistungsträgers ganz oder teilweise rückwirkend entfallen ist.

Ein Erstattungsanspruch nach § 104 setzt voraus, dass die erstattungsbegehrende Stelle Leistungsträger i. S. d. SGB ist. Er besteht nicht, wenn ein Träger der Beamtenversorgung, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes oder der betrieblichen Altersversorgung Ansprüche auf die Rentennachzahlung erhebt, weil die Bewilligung einer Rente rückwirkend zu einer Minderung bereits erbrachter Leistungen führt. Derartige Ansprüche können ggf. durch eine Übertragung (Abtretung) nach Maßgabe des § 53 SGB I erfüllt werden.

Der Erstattungsanspruch erfasst ausschließlich die rückwirk...

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