Rz. 18

Ist der Rentenberechtigte auf Kosten des Sozialhilfeträgers in einem Heim untergebracht, hat er sich nach § 19 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 82 SGB XII uneingeschränkt an den Heimkosten zu beteiligen. In diesen Fällen umfasst der Erstattungsanspruch nicht nur die Rente für den Nachzahlungszeitraum. Der Sozialhilfeträger ist nach Abs. 1 Satz 4 berechtigt, auch die laufende Rentenzahlung auf sich überzuleiten.

 

Rz. 19

Ein Erstattungsanspruch nach Abs. 1 Satz 4 besteht ferner, wenn nicht der Rentenberechtigte selbst in einem Heim untergebracht ist, aber nach dem SGB XII verpflichtet ist, sich mit seinem Einkommen und Vermögen an den Unterbringungskosten für einen Familienangehörigen zu beteiligen. Die Prüfung der Frage, inwieweit eine entsprechende Verpflichtung besteht, nimmt der Sozialhilfeträger anhand bestimmter Zumutbarkeitsgrenzen vor.

 

Rz. 20

Der Erstattungsanspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger seine Leistung erbringt. Erhält der Rentenversicherungsträger durch eine entsprechende Mitteilung von einem Erstattungsanspruch wegen Heimunterbringung Kenntnis, ist er verpflichtet, die Rentenzahlung zum technisch frühestmöglichen Zeitpunkt an den Sozialhilfeträger anzuweisen. Dies ist grundsätzlich der auf den Eingang der Mitteilung folgende Kalendermonat.

 

Rz. 21

Stirbt der in einem Heim untergebrachte Rentenberechtigte im Laufe eines Kalendermonats, richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach dem als Aufwendungsersatz oder Kostenbeitrag einzusetzenden Einkommen. Wurde die Rente für den Sterbemonat in voller Höhe als Aufwendungsersatz oder Kostenbeitrag in Anspruch genommen, steht dem Sozialhilfeträger die Rente auch insoweit zu, als sie auf die Zeit nach dem Sterbetag bis zum Ende des Sterbemonats entfällt.

 

Rz. 21a

Bei Leistungen an hilfebedürftige Spätaussiedler aufgrund der Unterbringung in Durchgangswohnheimen ist auf Folgendes hinzuweisen: In verschiedenen Fällen gewähren Träger von Durchgangswohnheimen für Spätaussiedler (z. B. Caritas, DRK usw.) Heimbewohnern im Falle der Hilfebedürftigkeit Leistungen aus Landesmitteln, die nach Art und Umfang den Sozialhilfeleistungen entsprechen. Da es sich bei den Leistungen aus Landesmitteln nicht um Sozialleistungen (§§ 18 bis 29) handelt und die Heimträger zudem keine Leistungsträger i. S. d. § 12 SGB I sind, besteht in diesen Fällen auch kein Erstattungsanspruch. Der Heimträger kann ggf. durch Offenlegung einer Abtretung (§ 53 SGB I) Ersatz seiner Aufwendungen aus der Rente verlangen. Gleiches gilt, wenn Sozialämter die Erstattung von Nutzungsgebühren für die Unterbringung in Durchgangswohnheimen geltend machen.

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