Rz. 6

Hinsichtlich des anzurechnenden Einkommens verweist § 97 auf § 18 a SGB IV mit der Folge, dass alle in dieser Bestimmung genannten Einkommensarten und Anrechnungsvorschriften auf die von § 97 erfassten Renten (vgl. hierzu Rz. 7 und 8) anzurechnen sind bzw. Anwendung finden. Nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage wurden allerdings nur Erwerbseinkommen i. S. d. § 18 a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, d. h. Arbeitsentgelt nach § 14 SGB I i. V. m. der ArbeitsentgeltVO (§ 18 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB IV) und Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 SGB I (§ 18 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 2a SGB IV) und vergleichbares Einkommen wie z. B. vom Arbeitgeber gezahlte Überbrückungsgelder, Abgeordnetendiäten, Abfindungen (§ 18 a Abs. 2 SGB IV) sowie die in § 18 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB IV aufgeführten öffentlich-rechtlichen Erwerbsersatzeinkünfte wie Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V, Verletztengeld nach den §§ 45 ff. SGB VII oder Übergangsgeld nach den §§ 20 ff. SGB VI (vgl. zu den Einkommensarten und zu dem Einkommen, das keine Lohnersatzleistung darstellt und damit nicht anzurechnen ist, die Komm. zu § 18 a SGB IV) auf die Renten angerechnet.

Seit dem 1.1.2002 sind darüber hinaus – eingeführt durch das Altersvermögensergänzungsgesetz – gemäß § 18 a Abs. 1, Abs. 4 SGB IV auch Vermögenseinkommen wie Dividenden, Erträge aus Kapitalanlagen, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (vgl. hierzu auch die Komm. zu § 46), private Erwerbsersatzeinkünfte wie private und betriebliche Versorgungsrenten (vgl. hierzu im Einzelnen die Komm. zu § 18 a SGB IV) und seit dem 1.1.2007 Elterngeld zu berücksichtigen.

 

Rz. 7

Die (oben beschriebene) bis zum 31.1.2001 geltende Gesetzeslage gilt gemäß der Übergangsregelung des § 114 Abs. 1 SGB IV weiterhin für Witwen- und Witwerrenten sowie für Erziehungsrenten fort, wenn

  • der (versicherte bzw. geschiedene) Ehepartner vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder
  • die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1961 geboren ist.

Das auf die Renten anzurechnende (Brutto-)Erwerbseinkommen ist um die in § 18 b Abs. 5 SGB IV (vgl. auch die Übergangsregelung in § 114 Abs. 4 SGB IV und die Komm. dort) aufgeführten Prozentsätze pauschal zu mindern, d. h., es wird nicht das genaue, individuell berechnete Nettoeinkommen errechnet und auf die Rente angerechnet, sondern das um den in § 18 b Abs. 5 SGB IV zu entnehmenden prozentualen Pauschbetrag geminderte Bruttoeinkommen.

 
Praxis-Beispiel

Erzielt der Bezieher einer Witwerrente neben der Rente Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung, dann ist weder das Brutto- noch das Nettoarbeitsentgelt nach Maßgabe des § 97 auf die Rente anzurechnen, sondern das nach § 18 b Abs. 5 Nr. 1 SGB IV pauschal um 40 % geminderte Bruttoarbeitsentgelt.

Steuerfreie Einkünfte nach § 3 EStG werden nicht angerechnet (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB IV). Hiervon ausgenommen sind Zuschläge und Aufstockungsbeiräge im Rahmen der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach § 3 Nr. 28 EStG und die nach § 3 Nr. 40 EStG nur hälftig zu versteuernden Einkünfte. Von der Anrechnung ausgenommen sind auch Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10 a EStG gefördert worden sind (vgl. hierzu im Einzelnen die Komm. zu § 18 a SGB IV).

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