Rz. 8

Von der in § 97 geregelten Einkommensanrechnung betroffen werden die Witwen- bzw. Witwerrenten gemäß § 46 Abs. 1 und 2, die Witwen- bzw. Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten gemäß § 46 Abs. 3, die Witwen- bzw. Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten gemäß § 243 (sog. Geschiedenen-Witwen- bzw. -Witwerrente) sowie die Erziehungsrente (§ 47). Während des sog. Sterbevierteljahres, d. h. während des Bezugs einer Witwen- bzw. Witwerrente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der/die Versicherte gestorben ist (§ 67 Nr. 5 und 6), findet eine Einkommensanrechnung nicht statt (§ 97 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 8a

Nach § 97 Abs. 1 in seiner bis zum 30.6.2015 geltenden Fassung war auch bei Bezug einer Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus Einkommen anzurechnen. Diese Einkommensanrechnung war jedoch mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden, der durch eine Einkommensanrechnung von durchschnittlich ca. 40,00 EUR nicht zu rechtfertigen war. Der Bundesrechnungshof und der Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sprachen sich deshalb für eine Aufhebung der Einkommensanrechnungsvorschrift aus (vgl. Hausadel/Vogel, RVaktuell 2015 S. 147). Dem hat der Gesetzgeber durch das 5. SGB IV-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 1.7.2015 durch Streichung des Wortes "Waisenrente"" in § 97 Abs. 1 und des § 97 Abs. 3 Nr. 1 entsprochen.

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