Rz. 7

Satz 2 stellt klar, dass sich eine Erhöhung der Leistung aus den von §§ 5 und 6 erfassten Versorgungssystemen an die Waise sich erst bei der nächsten regelmäßigen Anpassung der Waisenrente (vgl. §§ 65, 69) auswirkt, d.h. erst ab dem Zeitpunkt der nächsten Anpassung der Waisenrente mit dem höheren Zahlbetrag auf den Zuschlag angerechnet wird. Damit weicht Satz 2 für den Fall der Anpassung der anzurechnenden Leistungen von dem in allen sonstigen Fällen der Leistungserhöhung oder -minderung geltenden Grundsatz ab, dass Korrekturen hinsichtlich der Bewilligung der Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von Änderungen der Höhe der nach Satz 1 anzurechnenden Leistungen nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X i.V.m. § 100 vorzunehmen sind.

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