Rz. 14

Wegen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente" (§ 9 Abs. 1 Satz 3 SGB VI i. V. m. § 9 Abs. 2 SGB IX) sollen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst dann bewilligt werden, wenn alle Möglichkeiten der dem Rentenversicherungsträger zur Verfügung stehenden Teilhabeleistungen ausgeschöpft sind oder wenn der Rehabilitations-/Teilhabeerfolg von vornherein nicht zu erwarten ist. Der Rentenversicherungsträger ist nämlich an Rehabilitations- oder sonstigen Teilhabeleistungen i. d. R. nur dann interessiert, wenn er zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Teilhabeleistung davon ausgehen kann, dass die Erwerbsfähigkeit durch die Teilhabeleistung voraussichtlich

  • auf Dauer wiederhergestellt wird (= bei bereits eingetretener Erwerbsminderung) oder
  • so günstig beeinflusst wird, dass zumindest der Eintritt der Erwerbsminderung hinausgezögert werden kann (bei drohender Erwerbsminderung).

Jeder Antrag auf Rehabilitationsleistungen oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt zugleich von Amts wegen als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn Teilhabeleistungen nicht erfolgreich sind bzw. waren (vgl. Rz. 16).

Der Rentenversicherungsträger kann nach § 115 Abs. 4 SGB VI Rehabilitationsleistungen auch von Amts wegen erbringen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Rentenversicherte bereits eine Zeitrente wegen Erwerbsminderung bezieht und dessen Gesundheitszustand durch die Teilhabeleistung voraussichtlich soweit wieder hergestellt wird, dass

  • die Zeitrente beendet werden kann (wegen Erreichung der Leistungsfähigkeit von mindestens 6 Arbeitsstunden täglich) oder
  • die Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung (Leistungsfähigkeit unter 3 Arbeitsstunden täglich) in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung umgewandelt werden kann (Leistungsfähigkeit zwischen 3 und unter 6 Arbeitsstunden täglich).

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