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Die zu zahlenden Nachversicherungsbeiträge ergeben sich aus § 181. Die Beiträge werden gemäß § 181 Abs. 5 allein vom Arbeitgeber getragen. Danach erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Nach § 228a Abs. 1 Nr. 2 ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitragsgebiet maßgebend (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.3.2017, L 27 R 328/16). Anwärterbezüge, die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Monatsende weitergezahlt werden, sind bei der Nachversicherung als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 2.11.2015, B 13 R 17/14 R).

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