0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Mit dem RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) ist Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.1993 angefügt worden. Durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.1996 geändert. Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) ergänzte Abs. 1 um Satz 2 mit Wirkung zum 1.8.2004. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) ist mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 2 Satz 2 geändert worden. Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetz v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) hat mit Wirkung zum 1.7.2015 Abs. 2 Satz 2 nochmals angepasst. Durch das Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) ist mit Wirkung zum 1.1.2016 Abs. 2a eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

§ 181, der die Regelungen in § 1402 RVO und § 124 AVG ablöst, regelt die Berechnung der Beiträge und bestimmt, wer sie zu tragen hat, während § 8 Abs. 2 festlegt, wer nachzuversichern ist. Besondere Regelungen für die Nachversicherung beim Ausscheiden aus der Beschäftigung vor dem 1.1.1992 sowie für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet enthalten die §§ 277 ff. Die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ist in § 186 geregelt. Ähnliche Regelungen enthalten § 23 Abs. 6 AbgG für die Nachversicherung von Abgeordneten des Bundestages und der Länderparlamente sowie § 18 PostPersRG für Postbeamte, die bei der PostAG etc. in ein Beschäftigungsverhältnis wechselten (bis Ende 2003). Die Regelungen in §§ 181 ff. betreffen nur Fälle der echten Nachversicherung. Nicht erfasst ist hingegen die sog. fiktive Nachversicherung, bei der keine Beiträge entrichtet wurden. Für die Anwendung von §§ 181 ff. ist weiter erforderlich, dass ein Nachversicherungstatbestand gemäß § 8 Abs. 2 vorliegt und Aufschubgründe nach § 184 Abs. 2 fehlen.

2 Rechtspraxis

2.1 Grundsatz

 

Rz. 2

§ 181 Abs. 1 beinhaltet die Grundsatzregelung für die Berechnung der Beiträge. Waren nach § 1402 Abs. 1 RVO, § 124 Abs. 1 AVG für die Berechnung der Beiträge die Vorschriften maßgebend, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Tätigkeit galten, so stellt § 181 Abs. 1 nunmehr auf den Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge ab. Gemäß Abs. 1 Satz 2 gilt als Zeitpunkt der Tag der Wertstellung der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers. Der Gesetzgeber wollte damit die Praxis der Rentenversicherungsträger legitimieren. Liegen die Voraussetzungen für einen Aufschub der Nachversicherung vor, kommt dementsprechend das Recht zur Anwendung, das im Zeitpunkt des Wegfalls der Aufschubgründe gilt.

 

Rz. 3

Damit hat der Gesetzgeber einer an der alten Regelung geäußerten Kritik entsprochen, da der Nachversicherung bei Zahlung der Rente kein adäquater Gegenwert gegenüberstand. Nun wird gewährleistet, dass der Solidargemeinschaft der Versicherten und Rentner eine angemessene Gegenleistung für die zu begründenden Rentenanwartschaften zufließt (BT-Drs. 11/4124 S. 187).

 

Rz. 4

Zahlungszeitpunkt ist grundsätzlich der Tag, an dem die Nachversicherungsbeiträge beim Rentenversicherungsträger eingehen. Das bedeutet, dass der zu diesem Zeitpunkt geltende Beitragssatz (§ 158) gilt und für den gesamten Nachversicherungszeitraum anzuwenden ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgrund eines Umstandes, den der Rentenversicherungsträger zu vertreten hat; verzögert wird. In diesen (Ausnahme-)Fällen ist auf das Zahlungsangebot des Nachzuversichernden abzustellen.

2.2 Beitragsbemessungsgrundlage

 

Rz. 5

Nach § 181 Abs. 2 Satz 1 sind die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze Grundlage der Beitragsbemessung. Dadurch wird sichergestellt, dass der Nachzuversichernde bei der Rentenberechnung infolge der Berücksichtigung eines höheren Entgelts nicht besser gestellt wird als ein Pflichtversicherter. Dabei sind noch gemäß Abs. 2a die Sonderregelung für Soldaten auf Zeit, Abs. 3 die Mindestbeitragsbemessungsgrenze und die Dynamisierung nach Abs. 4 zu beachten.

 

Rz. 6

Als beitragspflichtige Einnahmen sind grundsätzlich nur das wirklich bezogene Arbeitsentgelt nebst einmalig gezahlter Entgelte (§ 23a SGB IV) und Sachbezüge zu berücksichtigen (BSGE 65 S. 230). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn geschuldetes Arbeitsentgelt nicht ausgezahlt worden ist (BSGE 54 S. 136).

 

Rz. 7

§ 181 Abs. 2 Satz 2 stellt sicher, dass ein wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft in einer weiteren Beschäftigung versicherungsfreier Beschäftigter durch die Erstreckung der Gewährleistung (§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 5 Satz 2) keine Nachteile im Falle der Nachversicherung erleidet. Einnahmen aus dieser (aufgrund der Erstreckungsentscheidung beitragsfreien) Beschäftigung sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Durch...

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