Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Rentenversicherungszeiten auf der Grundlage der für den Beschäftigungsort maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze

 

Orientierungssatz

1. Die Durchführung der Nachversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB 6 regelt § 181 Abs. 1 SGB 6. Danach erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Nach § 228a Abs. 1 Nr. 2 SGB 6 ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitragsgebiet maßgebend, soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen und die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitragsgebiet erzielt werden.

2. Hat der Versicherte während der Woche regelmäßig im Beitrittsgebiet gearbeitet und hat er lediglich das Wochenende im westlichen Bundesgebiet bei seiner Familie verbracht, so hat die Feststellung seiner Rentenversicherungszeiten auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze Ost und nicht auf derjenigen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zu erfolgen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.11.2017; Aktenzeichen B 13 R 153/17 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die veränderte Feststellung seiner Rentenversicherungszeiten für eine Tätigkeit zwischen dem 1. Oktober 1992 und dem 29. Februar 2000 auf der Grundlage der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze anstelle der Beitragsbemessungsgrenze (Ost).

Der Kläger, der seinen Lebensmittelpunkt in Baden-Württemberg hatte, war aufgrund eines Rufes der sächsischen Staatsregierung vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. August 2000 zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe und später im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Professor an der Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur L tätig und erhielt in dieser Zeit eine beamtenrechtliche Besoldung nach der Besoldungsstufe C 3, wobei ihm die Besoldung nicht in abgesenkter Höhe für das Beitrittsgebiet, sondern in Höhe der so genannten “West-Besoldung„ gewährt wurde. Mit Wirkung zum 1. September 2000 schied der Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus und nahm eine Professur in den USA an. Bereits für die Zeit vom 1. März 2000 bis zum 31. August 2000 war der Kläger ohne Bezüge beurlaubt. Im Hinblick auf das Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis versicherte der Freistaat Sachsen den Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten nach für die Zeit vom 1. Juni 1993 bis zum 29. Februar 2000.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2001 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Versicherungsverlauf des Klägers fest und führte dabei auch die Zeiten zwischen dem 1. Juni 1993 und dem 29. Februar 2000 auf. Auf Antrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 2011 den Versicherungsverlauf des Klägers bis zum 31. Dezember 2004 fest und fügte dem als Anlage eine Aufstellung bei, in der sie die Nachversicherungszeiten des Klägers in der Zeit vom 1. Juni 1993 bis zum 29. Februar 2000 als Zeiten im Beitrittsgebiet unter Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze Ost auswies. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers in Bezug auf die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für die Dauer seiner Tätigkeit als Professor in L wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2012 zurück.

Mit der am 10. Oktober 2012 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine Bezüge aus dem Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Sachsen müssten bei der durchgeführten Nachversicherung wie beitragspflichtige Einnahmen außerhalb des Beitrittsgebietes behandelt dürften daher nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze Ost gekappt werden. Die Gewährung von Bezügen und damit auch einer Versorgung nach dem Rechtskreis West sei Grundlage seiner Berufung in das Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Sachsen gewesen und könne nicht durch den Umstand seiner Nachversicherung entwertet werden. Maßgeblich sei seines Erachtens insoweit auch, dass er seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg beibehalten habe. Für seine Rechtsauffassung spreche darüber hinaus, dass von ihm namentlich benannte andere Professoren anders als er behandelt worden seien. Er habe nicht zu einem überzuleitenden “Altbestand„ gehört, weshalb seines Erachtens die Vorschriften über Überleitung von DDR-Renten auf ihn keine Anwendung finden dürften. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere zu den vom Kläger benannten angeblichen Vergleichsfällen ausgeführt, es habe sich nicht um Fälle einer beamtenrechtlichen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gehandelt.

Mit Urteil vom 17. März 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Zeiten als Zeiten im Beitrittsgebiet vorgemerkt ...

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