Rz. 72

Der frühere Faktor ist dagegen neu zu bestimmen, wenn es um die Hälfte der Entgeltpunkte geht, die den persönlichen Entgeltpunkten einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde lagen (Abs. 3 Satz 2), d. h., der bisherige Zugangsfaktor wird bei der nachfolgenden Rente nur für die Hälfte aller Entgeltpunkte übernommen. Für den anderen Teil richtet sich die Feststellung des Zugangsfaktors nach Abs. 2. Die Hälfte der Entgeltpunkte ist dabei auf 4 Dezimalstellen zu runden (§ 121 Abs. 1 und 2).

 

Rz. 72a

Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 gilt die Perpetuierung des früheren Zugangsfaktors in einer Folgerente nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Folge davon ist, dass für diese Hälfte ein neuer Zugangsfaktor zu bestimmen ist. Somit kann der bisherige Zugangsfaktor der Erwerbsminderungsrente nur noch für die restlichen Entgeltpunkte fortwirken (BSG, Urteil v. 18.10.2023, B 5 R 5/23 R).

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