1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt in Abs. 1, unter welchen Voraussetzungen, und in Abs. 2 in welcher Höhe zusätzliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

Die Finanzierung dieser Zuschläge erfolgt durch Beiträge des Bundes (§ 188).

1.2 Normzweck

 

Rz. 3

Sinn der Regelung ist es, eine verbesserte rentenrechtliche Absicherung der Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch zu erreichen. Mit den Zuschlägen soll den besonderen Umständen und Belastungen einer besonderen Auslandsverwendung Rechnung getragen werden (BR-Drs. 526/11 S. 28 = BT-Drs. 17/7143 S. 21).

1.3 Vorgängervorschriften

 

Rz. 4

Eine Vorgängervorschrift existiert nicht, da die Regelung erst durch Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (EinsatzVVerbG) v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2458) mit Wirkung zum 13.12.2011 (Art. 9 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt worden ist.

1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

 

Rz. 5

Ergänzt wird § 76e durch § 66 Abs. 1 Nr. 9 (persönliche Entgeltpunkte), § 113 Abs. 1 Nr. 10 (Höhe der Rente), § 186a (Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum), § 192a i. V. m. § 40a DEÜV (Meldepflicht der Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung) und § 212a Abs. 1 S. 4 (Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung). Außerdem regelt § 188 die Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung.

1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

 

Rz. 6

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 76e erfassen. Die GRA der DRV zu § 76e hat den Stand 19.2.2020 und ist abrufbar im Internet unter der Adresse: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076e.html (zuletzt abgerufen am 31.3.2022).

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