Rz. 21

Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Abs. 2. Für Auslandseinsätze i. S. v. Abs. 1 werden zusätzlich zu den Entgeltpunkten aus dem versicherten Arbeitsentgelt bzw. einer Nachversicherung (§ 186a) für jeden Kalendermonat einheitlich 0,1800 Entgeltpunkte berücksichtigt. Dies entspricht einer zusätzlichen Bemessungsgrundlage von monatlich ca. 5.500,00 EUR, auf 2011 – Jahr des Inkrafttretens – bezogen (vgl. Anl. 2b zum SGB VI) (so die ausdrückliche gesetzgeberische Erwägung; vgl. BR-Drs. 526/11 S. 28 = BT-Drs. 17/7143 S. 21).

 

Rz. 22

Für einen teilweise belegten Monat wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Voraussetzung ist auch hier, dass diese Zeit ununterbrochen 30 Tage gedauert haben muss (Mittendorff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., Stand: 1.7.2013, § 76e Rz. 11). Einsätze, die daher nicht einen vollen Kalendermonat gedauert haben – bei denen also die Mindestdauer von 30 Tagen 2 Monate überlappen – , erhalten einen anteiligen Wert. Dessen Berechnung richtet sich §§ 121, 123 Abs. 3 (GRA der DRV zu § 76e SGB VI, Stand: 19.2.2020, Anm. 4).

 

Rz. 23

 
Praxis-Beispiel

Besondere Auslandsverwendung:

 
vom 6.1.2012 bis 29. 2.2012 = 55 Tage
vom 18.11.2012 bis 18. 5.2013 = 182 Tage

Lösung:

 
6.1. bis 31. 1.2012 = 0,1800 × 26 (Tage) : 30 = 0,1560 Entgeltpunkte
1.2. bis 29. 2.2012 = 1 Kalendermonat = 0,1800 Entgeltpunkte
18.11. bis 30.11.2012 = 0,1800 × 13 (Tage) : 30 = 0,0780 Entgeltpunkte
1.12.2012 bis 30.4.2013 = 5 Kalendermonate = 0,9000 Entgeltpunkte
1.5. bis 18.5.2013 = 0,1800 × 18 (Tage) : 30 = 0,1080 Entgeltpunkte
Zuschlag insgesamt   1,4220 Entgeltpunkte
 

Rz. 24

Den Zuschlägen werden Entgeltpunkte unabhängig davon zugeordnet, ob es sich bei den während des besonderen Einsatzes zurückgelegten Pflichtbeiträgen um solche in den alten oder neuen Bundesländern handelt. § 254d findet insoweit keine Anwendung (GRA der DRV zu § 76e SGB VI, Stand: 19.2.2020, Anm. 4).

 

Rz. 25

Die Zuschlagsregelung bedeutet, dass die zusätzlichen Entgeltpunkte nicht für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes gemäß § 74 zu berücksichtigen sind. Dadurch wird vermieden, dass insbesondere eine Zurechnungszeit höher bewertet wird (vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 76e SGB VI, Stand: 19.2.2020, Anm. 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge