Rz. 7

Eine nach dem Rentenrecht generell mögliche vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters führt zu einer längeren Rentenbezugsdauer, was wiederum (regelmäßig) durch eine entsprechende Rentenminderung durch Berücksichtigung des Zugangsfaktors nach § 77 kompensiert wird. Diese geminderte Rente kann durch Beitragszahlung gemäß § 187a wiederum reduziert oder ausgeglichen werden. Funktion des § 76a Abs. 1 (der zeitgleich mit § 187a in Kraft gesetzt wurde) ist es daher, diese Beitragszahlungen leistungsrechtlich zu regeln, indem die Vorschrift die Ermittlung von Entgeltpunkten aus solchen rechtswirksamen Beiträgen nach § 187a anordnet (bis zu welcher Höhe Beiträge rechtswirksam geleistet werden können, vgl. Komm. zu § 187a).

 

Rz. 8

Sinn der Anwendung der für den Versorgungsausgleich geltenden Regelungen ist es sicherzustellen, dass die unterschiedliche Wertigkeit von Entgeltpunkten West und Ost sowie die Besonderheiten bei Entgeltpunkten für knappschaftliche Beitragszeiten berücksichtigt werden können (vgl. zu dieser gesetzgeberischen Erwägung, BT-Drs. 13/4336 S. 22). Dies gilt allerdings nur noch befristet bis zum 30.6.2024, da die aktuell noch bis zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Sonderregelungen der §§ 254d, 264a durch die Rentenangleichung zwischen den alten und den neuen Ländern aufgehoben werden. § 254d i. d. F. v. 17.7.2017 wird ab dem 1.7.2024 vorsehen, dass zum 1.7.2024 an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) Entgeltpunkte treten.

 

Rz. 9

Für die Ermittlung der Zuschläge ist bis dahin jedoch zu unterscheiden in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) und zwar sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Ab dem 1.7.2024 hingegen entfällt diese Unterscheidung.

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