Rz. 50

Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i. V. m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (BGH, Beschluss v. 7.9.2011, XII ZB 546/10; fortgeführt durch BGH, Beschluss v. 6.2.2013, XII ZB 204/11; vgl. auch BGH, Beschluss v. 13.4.2016, XII ZB 130/13. Sofern vom Familiengericht im Rahmen der externen Teilung auch die Zahlung von Zinsen angeordnet wurde und diese auch vom Versorgungsträger gezahlt werden, gilt Folgendes:

 

Rz. 51

Sofern vom Familiengericht im Rahmen der externen Teilung auch die Zahlung von Zinsen angeordnet wurde und diese auch vom Versorgungsträger gezahlt werden, gilt nach Abs. 4 Satz 4 (vgl. Rz. 1) anstelle der in Abs. 4 Satz 2 bzw. 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen – nach der Entscheidung des Familiengerichtes – zu berechnen sind. Abs. 4 Satz 4 findet bei allen Rentenberechnungen (Erst- und Neufeststellungen) nach dem 31.12.2012 Anwendung, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Versorgungsausgleichsentscheidung (vor oder ab 2013; zur alten Rechtslage vor Einführung von Satz 4 durch das Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze – SchfAVNOG bis zum 31.12.2012 vgl. Vorauflage und GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 6.2.1.1).

 

Rz. 52

Bei der Verzinsung ist zu berücksichtigten, dass sich Ehezeitende und der Beginn der Verzinsung um genau einen Tag unterscheiden. Das ist Ergebnis der BGH-Rechtsprechung, wonach ein zu begründendes Anrecht in der familiengerichtlichen Entscheidung auf das Ehezeitende als den letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags zu beziehen ist und nicht auf den ersten Tag des darauffolgenden Monats. Nur die Verzinsung des Kapitalbetrags beginnt am ersten Tag des darauffolgenden Monats (BGH, Beschluss v. 15.2.2017, XII ZB 405/16, Rz. 32).

 

Rz. 52a

Durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) ist Satz 4 vollständig neu gefasst worden. Ziel des seit dem 1.1.2023 neu geregelten Abs. 4 Satz 4 ist es zu verhindern, dass im Fall der externen Teilung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person eine doppelte Wertentwicklung berücksichtigt wird, wenn der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i. V. m. § 222 Abs. 3 FamFG zu zahlende Ausgleichswert nach der Entscheidung des Familiengerichts zu verzinsen ist. Grundsätzlich sieht § 76 Abs. 4 Satz 2 vor, dass bei der Begründung von Entgeltpunkten im Fall der externen Teilung für die Umrechnung auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit abgestellt wird. Die so berechneten Entgeltpunkte nehmen ab diesem Zeitpunkt an der zwischenzeitlichen Entwicklung des Rentenwerts teil. Ist der zu zahlende Kapitalbetrag allerdings nach der Entscheidung des Familiengerichts zu verzinsen, würde die ausgleichsberechtigte Person letztlich doppelt partizipieren, und zwar an der Verzinsung und zusätzlich, infolge der Rückbeziehung der Umrechnungsfaktoren auf das Ehezeitende, an der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung. Daher wird nach § 76 Abs. 4 Satz 4 in diesem Fall für die Umrechnung in Entgeltpunkte auf den Zeitpunkt abgestellt, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind (BR-Drs. 422/22 S. 109 = BT-Drs. 20/3900 S. 97, 98).

 

Rz. 52b

Abs. 4 Satz 4 in seiner ab dem 1.1.2023 gültigen Fassung wird nun allgemeiner dahingehend gefasst, dass die Verschiebung des Umrechnungszeitpunkts für alle Fälle gilt, in denen nach der Entscheidung des Familiengerichts eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist. Denn neben der angeordneten Verzinsung kann es auch andere Fälle geben, in denen nach der Entscheidung des Familiengerichts eine positive oder auch negative Entwicklung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen ist. So hat der BGH entschieden, dass Fondsanteile als Bezugsgröße Gegenstand der externen Teilung nach § 14 Abs. 1 VersAusglG sein können und nachehezeitliche Wertzuwächse der Fondsanteile zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss v. 19.7.2017, XII ZB 201/17; vgl. zur externen Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente) im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch OLG Karlsruhe, Beschluss v. 22.11.2022, 20 UF 10/22; mit Anm. von Norpoth, FamRB 2023, 101, vgl. auch Rz. 47). Auch in diesem Fall muss nach dem Normzweck des § 76 Abs. 4 Satz 4 für die Umrechnung in Entgeltpunkte auf den Zeitpunkt abgestellt werden, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts eine Wertentwicklung der Fondsanteile zu berücksichtigen ist. In der Rechtsprechung wurde bisher eine analoge Anwendung des § 76 Abs. 4 Satz 4 angenommen (BGH, Beschluss v. 11.7.2018, XII ZB 336/16); vgl. insgesamt auch BR-Drs. 422/22 S. 109 = BT-Drs. 20/3900 S. 98).

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