Rz. 46

Die ab 1.9.2009 in Abs. 4 eingefügten Sätze 2 und 3 (Rz. 1) regeln, wie Entgeltpunkte im Fall einer externen Teilung (§ 14 VersAusglG) zu ermitteln sind. Das geschieht nach Satz 2 in der Weise, dass der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 FamFG bestimmte Kapitalbetrag i. S. d. § 14 Abs. 4 VersorgAusglG mit dem zum Ende der Ehezeit bzw. Lebenspartnerschaftszeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu multiplizieren ist (vgl. Komm. zu § 187).

 

Rz. 47

Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile ist der Ausgleichswert als Zahlbetrag hinreichend bestimmt, wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann (BGH, Beschluss v. 13.1.2021, XII ZB 401/20; vgl. auch GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 6.; die DRV erwartet mit den aktuell gültigen GRA die Entscheidung, hat diese aber noch nicht umgesetzt; es ist davon auszugehen, dass dies alsbald geschieht). Bei einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung kann die externe Teilung daher nicht durch Begründung eines Anrechts im Umfang der hälftigen Fondsanteile bei Ehezeitende erfolgen, wenn das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person ständigen, teilweise sogar börsentäglichen Umschichtungen zwischen den verschiedenen Fonds durch die Fondsgesellschaft unterliegt (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 22.11.2022, 20 UF 10/22, mit Anm. von Norpoth, FamRB 2023, 101, vgl. auch Rz. 52b).

 

Rz. 48

Zahlen Versorgungsträger bei einer externen Teilung höhere Beiträge (Schlussüberschüsse und Bewertungsreserven) ein als den vom Familiengericht festgesetzten Kapitalbeitrag, so werden diese wie der Kapitalbetrag ebenfalls in Entgeltpunkte umgerechnet (GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 6.2.2); dies gilt auch, soweit der Versorgungsträger Zinsen ohne entsprechende Anordnung durch das Familiengericht nach § 14 Abs. 4 VersAusglG gezahlt hat.

 

Rz. 49

In den in Abs. 4 Satz 3 genannten Fällen tritt an die Stelle des Endes der Ehezeit bzw. der Lebenspartnerschaftszeit ein abweichender Zeitpunkt (vgl. zu den Ausnahmeregelungen GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 6.2).

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