Rz. 29

Weiter sieht Satz 4 HS 2 den Ausschluss einer rentensteigernden Wirkung von den dort in Nr. 1 bis 3 aufgeführten Zeiten vor. Für Kalendermonate, in denen der Versicherte krank (nach dem 31.12.1983) oder arbeitslos (nach dem 30.6.1978) war und die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

  • kein Arbeitslosengeld bezogen worden ist – Nr. 1,
  • lediglich Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II bezogen wurde – Nr. 1a,
  • keine Beiträge für Krankheitgezahlt wurden – Nr. 2 oder
  • Ausbildungssuche vorgelegen hat – Nr. 3

kommen seit 2001 rentensteigernde Entgeltpunkte nicht mehr in Betracht. Das gilt auch für Zeiten der Ausbildungssuche – Nr. 3, die seit 2003 Anrechnungszeiten sind (vgl. Rz. 1); ferner für Zeiten, in denen kein Bürgergeld (§ 19 SGB II) oder Bürgergeld nur darlehensweise (vgl. § 22 SGB II) gezahlt wurde (Nr. 1). Zur Bedeutung der nicht zu bewertenden Zeiten für Rentenanspruch und -höhe vgl. Rz. 23 ff.).

2.4.1 Fehlender Bezug von Arbeitslosengeld

 

Rz. 30

Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30.6.1978, für die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist bzw. für die lediglich vom Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht umfasste Bedarfe i. S. d. § 24 Abs. 3 SGB II erbracht wurden – Erstausstattungen für die Wohnung, für Bekleidung, bei Schwangerschaft und Geburt sowie bei Anschaffung und Reparaturen therapeutischer Geräte –, scheidet eine rentenerhöhende Bewertung aus.

 

Rz. 30a

Durch das Bürgergeld-Gesetz v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 die Bezugnahme in Nr. 1 auf das Arbeitslosengeld II gestrichen; mit der Einführung des Bürgergeldes wird nun auf diese Leistungsform i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II verwiesen. Dies ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 19 SGB II (vgl. BR-Drs. 456/22 S. 116 = BT-Drs. 20/3873 S. 105).

 

Rz. 31

Keine Bewertung erfahren auch Zeiten der Arbeitslosigkeit bis 31.12.2004 ohne Bezug von Arbeitslosenhilfe (zunächst in § 74, seit 2005 in § 263 Abs. 2a Satz 4 bzw. ab 1.1.2008 Satz 3 geregelt) und auch Zeiten des Bezugs von Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) (GRA der DRV zu § 74 SGB VI, Stand: 1.3.2018, Anm. 2.3).

 

Rz. 32

Die Nichtbewertung der Arbeitslosenzeiten ohne Leistungsanspruch ist nach den Feststellungen des BSG verfassungsgemäß und verstößt auch nicht gegen Europarecht (Urteil v. 5.7.2005, B 4 RA 40/03 R). Verfassungsbeschwerden hiergegen wurden vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse v. 3.4.2006, 1 BvR 2059/05, und v. 26.5.2010, BvR 2926/09).

2.4.2 Bürgergeld-Bezieher

 

Rz. 33

Seit dem 1.1.2011 besteht für damalige Arbeitslosengeld II-Bezieher aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 keine Versicherungspflicht mehr. Insoweit werden nunmehr Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 6 berücksichtigt, die allerdings von einer Bewertung ausgeschlossen sind; Nr. 1a, vgl. Rz. 1).

 

Rz. 33a

Durch das Bürgergeld-Gesetz v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 die Bezugnahme auch in Nr. 1a auf das Arbeitslosengeld II gestrichen; mit der Einführung des Bürgergeldes wird nun auf diese Leistungsform i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II verwiesen. Dies ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 19 SGB II (vgl. BR-Drs. 456/22 S. 116 = BT-Drs. 20/3873 S. 105).

2.4.3 Krankheit ohne Beitragszahlung

 

Rz. 34

Kalendermonate, in denen beim Versicherten Krankheit nach dem 31.12.1983 vorgelegen hat und Beiträge nicht gezahlt wurden, sind von der Bewertung ebenfalls ausgeschlossen. In einer Übergangszeit vom 1.1.1997 bis 31.12.2000 wurden diese Zeiten nach § 263 Abs. 2a Satz 3 i. d. F. bis 31.12.2007 noch mit einem abschmelzenden Gesamtleistungswert abgegolten.

2.4.4 Ausbildungssuche

 

Rz. 35

Zeiten der Ausbildungssuche betreffen die Kalendermonate, in den der Versicherte als Ausbildungssuchender bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet war und die als Anrechnungszeiten anerkannt worden sind. Auch diese Zeiten sind von der Bewertung ausgeschlossen.

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