Rz. 20

Satz 3 stellt ausdrücklich klar, dass auch diese Verrechnung nach Satz 2 nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen darf; also auch eine solche Verrechnung nur zu einem Abschmelzen einer Rentenerhöhung auf Null führen darf. Dies hätte sich allein schon aus der Zielsetzung des Satz 1 ergeben und hat insoweit lediglich klarstellenden Charakter.

 

Rz. 21

Diese Minderungen mussten daher mit nachfolgenden Rentenerhöhungen – beginnend ab 1.7.2011 – verrechnet werden. Die dies regelnden §§ 255d und 255g sind mit Wirkung zum 22.4.2015 aufgehoben worden, weil der Ausgleichsbedarf zum 1.7.2014 in den alten Bundesländern und zum 1.7.2012 in den neuen Bundesländern gänzlich abgeschmolzen war (vgl. zur Abschmelzung auch GRA der DRV zu § 68a SGB VI, Stand: 29.8.2019, Anm. 2).

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