Rz. 10

§ 254c Satz 1 sieht eine Anpassung der Renten vor, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt. § 254c ist daher eine Sonderregelung zu § 65. Flankiert wird § 254c von § 255c, der regelt, dass zum 1.7.2024 der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) tritt (zur Anpassungsmitteilung vgl. weiter unten unter Rz. 16 ff.).

 

Rz. 11

Der Gesetzgeber hat mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575), in Kraft ab 1.1.2018, die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert umgesetzt. Dabei versucht der Gesetzgeber, der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen. Es soll eine vollständige Rentenangleichung Ost-West bis 2024 stattfinden. Da der Angleichungsprozess hinsichtlich der Lohnentwicklung in den alten Ländern und im Beitrittsgebiet nicht sicher prognostiziert und weil selbst bei gleicher Dynamik wie in den letzten Jahren die vollständige Angleichung kurzfristig nicht erreicht werden kann, wird zum 1.7.2024 eine vollständige – gesetzlich geregelte – Rentenangleichung stattfinden (so die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen; vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 2). Ab dem 1.7.2024 wird daher nur noch eine einheitliche Rentenanpassung erfolgen und nur noch ein aktueller Rentenwert nach §§ 65, 69 festgesetzt. § 65 verdrängt dann zum 1.7.2024 die zum 30.6.2024 außer Kraft tretende Regelung des § 254c.

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