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Keine Regelung enthält § 65 zur Rentenanpassungsmitteilung und zur Versandpflicht. Dies richtet sich nach der Generalnorm des § 118a, der vorsieht, dass Rentenbezieher nur dann eine Anpassungsmitteilung erhalten, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert. Ein Versand erfolgt daher nicht bei einer sog. Nullanpassung oder Nullrunde. Eine vergleichbare Regel findet sich in § 254c Satz 2 für eine noch bis 30.6.2024 vorzunehmenden Rentenanpassung Ost. Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) findet dann eine vollständige Rentenangleichung Ost-West statt. Danach gilt für alle Rentenanpassungsmitteilungen die Generalnorm des § 118a. Zum 1.7.2024 dann tritt nach § 255c Satz 1 der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost). Die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. § 255c Satz 1 regelt dann einmalig, dass die Rentner hierüber eine Anpassungsmitteilung erhalten. Das gilt aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung auch dann, wenn es in diesem Jahr zu einer Nullrunde kommen sollte.

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