Rz. 2

Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend der Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst. Dies bezieht sich seit dem 1.7.2001 auf die Veränderung bei den Bruttolöhnen und dem Beitragssatz zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (seit 1.1.2005 allgemeine Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Aufwendungen der Arbeitnehmer für die steuerlich geförderte private Altersvorsorge. Mit Wirkung zum 1.7.2005 wird darüber hinaus ein sog. Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt, der die Relation von Rentnern und Beitragszahlern wiedergibt. Die Anpassung erfolgt, indem der – die Rentendynamik bewirkende – bisherige aktuelle Rentenwert von diesem Zeitpunkt an durch den neuen ersetzt wird (§ 68).

In der Zeit vom 1.1.1992 bis 1.7.1999 erfolgte die Rentenanpassung nach dem Prinzip der Nettoanpassung; damit erfolgte eine Abkehr von der in den Jahren zuvor (ab 1957) praktizierten reinen Bruttoanpassung. Die Steigerung der Renten wurden mit dem verfügbaren Arbeitnehmereinkommen gekoppelt, was zu einer Stabilisierung des Rentenniveaus führte (vgl. hierzu im Einzelnen auch GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 12.7.2021, Anm. 2.1).

Ab 1.7.2000 wurde die Anbindung der Renten an die Lohnentwicklung aufgrund des Haushaltssanierungsgesetzes für ein Jahr ausgesetzt. Gleichzeitig sind die Renten nur um den Inflationsausgleich erhöht worden (vgl. § 255c i. d. F. v. 31.12.2003); GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 12.7.2021, Anm. 2.2.

Die Rentenanpassungen vom 1.7.2001 bis 1.7.2003 aufgrund des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) erfolgten dann nach dem Prinzip einer "modifizierten Bruttoanpassung" (vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 12.7.2021, Anm. 2.3).

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