Rz. 16

Die persönlichen Entgeltpunkte werden aus Entgeltpunkten (§ 66), insbesondere für Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten, multipliziert mit dem Zugangsfaktor (§ 77) gebildet. Für Entgeltpunkte (Ost) gilt § 254d. Durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird zum 1.7.2024 die vollständige Rentenangleichung Ost und West erreicht, sodass ab dann eine gesonderte Ermittlung von Entgeltpunkten Ost entfällt; vgl. Komm. zu §§ 254b, 254d, 255a, 255c und 255d.

2.1.1.1 Entgeltpunkte (West/Ost) nach § 66, 254d

 

Rz. 17

Die Entgeltpunkte (West) ergeben sich aus § 66; für die Entgeltpunkte (Ost) gilt § 254d. Die letztgenannte Vorschrift ist wegen der erfolgten vollständige Rentenangleichung Ost-West (vgl. Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2575) zum 30.6.2024 außer Kraft gesetzt worden.

 

Rz. 18

Entgeltpunkte geben das Verhältnis des individuellen (versicherten) Entgelts zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten (Anlage 1 zum SGB VI) wieder (§ 70). Das war gesetzgeberisch ausdrücklich so gewollt; der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Entgeltpunkt dem Wert der Beitragsleistung für das in einem Kalenderjahr versicherte Durchschnittsentgelt (= 100 Werteinheiten = ein Versicherungsjahr mit einem persönlichen Vomhundertsatz von 100 %) entspricht (BT-Drs. 11/4124 S 169 – vorgesehen noch in § 63).

2.1.1.2 Zugangsfaktor nach § 77

 

Rz. 19

Der Zugangsfaktor richtet sich nach § 77 und beträgt grundsätzlich 1,0; er mindert sich für jeden Monat des Vorziehens einer Altersrente um 0,003 = Rentenabschlag von 0,3 % (§ 77) und erhöht sich für jeden Monat des Hinausschiebens einer Altersrente über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus um 0,005.

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