Rz. 17

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Weiter ordnet § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bei selbständig erzielten Einkünften das zentrale Leitmotiv der Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialrecht an. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Der Begriff des Arbeitseinkommens gilt über § 1 SGB IV auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. § 15 SGB IV lässt damit keinen Raum für die Begründung eines eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des Arbeitseinkommens. Für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, soll allein das Einkommensteuerrecht maßgeblich sein. Dabei konkretisiert § 18a Abs. 2 und 2a SGB IV den Begriff des Arbeitseinkommens als die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus den in § 18 Abs. 2a SGB IV genannten Arbeitseinkommensarten. Arbeitseinkommen sind die steuerlichen Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 EStG. Auf die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im sozialrechtlichen Sinn kommt es für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit i. S. d. § 15 SGB IV vorliegt, nicht an.

 

Rz. 18

Das BSG (Urteil v. 7.10.2003, B 13 RJ 13/04 R, Rz. 25; Parallelentscheidung B 13 RJ 47/03 R) hat insoweit ausgeführt: Mit der zum 1. Januar 1995 geltenden Neufassung

Zitat

... wurde unter Beibehaltung des bisherigen § 15 Satz 1 SGB IV der bisherige § 15 Satz 2 SGB IV durch den neuen Abs. 1 Satz 2 ("Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist") ersetzt … Bereits nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist anzunehmen, dass die steuerrechtliche Zuordnung nicht nur für die Höhe des als Arbeitseinkommen zu wertenden Einkommens, sondern auch für die Bewertung von Einkommen als Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit) maßgeblich sein soll.

Für diese am Wortlaut orientierte Auslegung spricht auch die Begründung im Gesetzentwurf (BT-Drs. 12/5700 S. 92 zu Art. 3 Nr. 2), wonach die ersatzlose Streichung des § 15 Satz 2 SGB IV a. F. aus Gründen der Praktikabilität erfolgte. Für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, soll nunmehr allein das Einkommensteuerrecht maßgeblich sein, womit "eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht wird" (BT-Drs. a. a. O.). Damit stehen Wortlaut und Gesetzesbegründung in vollem Einklang miteinander und lassen für die Begründung eines eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des "Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit" neben dem steuerrechtlichen Begriff der Gewinneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit keinen Raum.

 

Rz. 19

Das BSG hat daher z. B. geurteilt, dass der Abzug von Verlusten nach Maßgabe des § 10d EStG – Verlustvortrag und Verlustrücktrag – nicht zu den "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts" zählt und auch keine steuerliche Vergünstigung innerhalb dieser Regelungen ist (Abgrenzung zu BSG, Urteil v. 9.9.1993, 5 RJ 60/92). Er ist deshalb für die Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) unbeachtlich (BSG, Urteil v. 16.5.2001, B 5 RJ 46/00 R).

Vgl. weitergehend die Komm. zu § 15 SGB IV.

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