Rz. 2

Bei der Rente für Bergleute handelt es sich – ebenso wie bei den Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung nach den §§ 43, 240 – um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 3) in Form einer knappschaftlichen Sonderleistung. Die Rente nach § 45 hat wie auch die übrigen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Lohnersatzfunktion. Durch die Rente für Bergleute sollen die Lohnausfälle ausgeglichen werden, die dadurch bedingt sind, dass der Versicherte krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, die seine knappschaftliche Berufsbiografie prägende Erwerbstätigkeit zu verrichten und zur Ausübung einer geringer entlohnten Beschäftigung gezwungen ist. Der Rentenanspruch setzt – neben den in Abs. 1 Nr. 2 und 3 geregelten versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen – als erste Alternative des Versicherungsfalls der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung weder seine bisher ausgeübte noch eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung ausüben kann (Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2) und auch eine – im Vergleich mit seiner bisherigen knappschaftlichen Tätigkeit – wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige (abhängige) Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus nicht tatsächlich ausübt (Abs. 2 Satz 3).

Ebenso im Bergbau vermindert berufsfähig (2. Anspruchsalternative) sind Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, eine im Vergleich mit der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr tatsächlich ausüben und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben (Abs. 3). Im letztgenannten Fall wird das Vorliegen verminderter Berufsfähigkeit mit Vollendung des 50. Lebensjahres unterstellt. Bei beiden – in § 45 Abs. 1 und 2 einerseits und in § 45 Abs. 3 andererseits geregelten – Anspruchsalternativen der Rente für Bergleute handelt es sich um einen einheitlichen Rentenanspruch, der nur entweder auf der Grundlage der ersten oder der zweiten gesetzlichen Alternative erfüllt werden kann und alternativ auch nur einen Rentenanspruch begründet. Bezieht ein Rentner eine Rente nach Abs. 1, so hat er keinen Anspruch auf eine weitere Rente für Bergleute, auch wenn nachfolgend die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind. Die bereits bezogene Rente wird weitergewährt (BSG, SozR § 45 RKG Nr. 28).

Beide Renten werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl. §§ 34, 235) gezahlt. Während die Rente nach Abs. 3 als versicherungsrechtliche Voraussetzung und zur Begründung der Vermutung, dass der Versicherte mit Vollendung des 50. Lebensjahres im Bergbau vermindert berufsfähig ist (vgl. hierzu Rz. 15), die Zurücklegung der Wartezeit von 25 Jahren nach § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3 verlangt, die ausschließlich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt werden kann, setzt der Rentenanspruch nach Abs. 1 – entsprechend den versiche­rungsrechtlichen Voraussetzungen der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 – die Zurücklegung der allgemeinen Wartezeit i. S. d. § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 sowie das Vorhandensein von 36 Pflichtbeitragsmonaten in den letzten ­5 Jahren vor Eintritt der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau voraus. Sowohl die allgemeine Wartezeit als auch die vor Eintritt des Versicherungsfalls geforderten Pflichtbeitragszeiten müssen jedoch in der knappschaft­lichen Rentenversicherung zurückgelegt sein. Als Folge der seit Jahren sinkenden Bedeutung des Bergbaus und der immer geringeren Anzahl von Beschäftigten nehmen der Rentenbestand wie auch die Zahl der Anträge auf Rente für Bergleute und nachfolgender Streitverfahren kontinuierlich ab.

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