Rz. 32

Nach § 43 und § 102 Abs. 2 werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf die ein Anspruch (auch) wegen der Arbeitsmarktlage besteht, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (wiederholt) befristet geleistet (vgl. hierzu oben Rz. 8). Die vorgenannte Bestimmung zur Zeitrentengewährung geht entsprechend der Vorgängerregelung von einem grundsätzlich offenen Arbeitsmarkt aus, der dem Versicherten zwar nicht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rentenantrag, wohl aber möglicherweise in Zukunft Vermittlungschancen eröffnet, ohne dass die Bedingungen des Arbeitsmarkts allerdings vom Versicherungsträger zu prognostizieren wären (BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 3). § 102 Abs. 2 ist somit dahingehend auszulegen, dass eine Zeitrente nur zu gewähren ist, wenn für die Leistungsgewährung die im Entscheidungszeitpunkt herrschenden Bedingungen des Arbeitsmarkts eine Mitursache sind. Dies ist jedoch nur bei Versicherten anzunehmen, die noch über ein 3- bis unter 6-stündiges tägliches Leistungsvermögen verfügen und keinen ihrem Restleistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz innehaben, weil sie arbeitslos sind, so dass ihnen der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist (vgl. hierzu oben Rz. 15). In den übrigen Fällen der Verschlossenheit des Arbeitsmarkts wie sie unter Rz. 17 ff. beschrieben werden besteht demgegenüber ein Anspruch auf die Gewährung einer Dauerrente, denn die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes beruht hier – anders als bei arbeitslosen Teilzeitkräften – nicht darauf, dass ihnen ein ihrem Restleistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz nicht vermittelt werden kann, sondern darauf, dass es geeignete Arbeitsplätze nicht gibt (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14). Ist also Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen mit der Folge der Begründetheit des Versicherungsfalls der vollen Erwerbsminderung, weil sie z. B. nicht mehr unter betriebsüblichen Bedingungen arbeiten können oder in ihrer Mobilität derart eingeschränkt sind, dass sie für sie in Betracht kommende Arbeitsplätze nicht mehr erreichen können, so besteht Anspruch auf die Gewährung einer Dauerrente, es sei denn, es ist mit Wahrscheinlichkeit von einer Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse (z. B. Aufhebung der eingeschränkten Gehfähigkeit) auszugehen, die den Rentenanspruch mitbegründen (§ 102 Abs. 2 Satz 2), sodass eine Verschlossenheit des Arbeitsmarkts in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegt.

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